Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats von Frankfurt/Main wirksam

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die im hessischen Kommunalrecht vorgesehene Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge zur Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstands nicht gegen Bundesrecht verstößt. Damit ist die Anfechtung der Wahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder der Stadt Frankfurt am Main durch Mitglieder der Fraktion „Bürgerbündnis für Frankfurt“ auch in letzter Instanz erfolglos geblieben.

Zur Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrats) der Stadt Frankfurt am Main hatten die Koalitionsfraktionen der CDU und der Grünen einen gemeinsamen Wahlvorschlag vorgelegt, der mehr als die Hälfte der Stimmen erzielte. Da auf ihn nach dem Berechnungsverfahren zur Sitzverteilung (nach Hare-Niemeyer) weniger als die Hälfte der zu vergebenden Sitze entfallen wäre, erhielt er nach einer „Mehrheitsklausel“ einen zusätzlichen Sitz zugeteilt. Damit stellen die aufgrund dieses Wahlvorschlags Gewählten nun die Mehrheit der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder. Die Minderheitsfraktion „Bürgerbündnis für Frankfurt“, die deshalb keinen Sitz erhalten hatte, machte geltend, nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit müsse die Sitzverteilung unter den ehrenamtlichen Mitgliedern des Magistrats den Stärkeverhältnissen in der Gemeindevertretung entsprechen; gemeinsame Wahlvorschläge seien unzulässig, da sie zu Verzerrungen führten.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge zur Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats und die Anwendung der „Mehrheitsklausel“ verletzten den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht. Nach dem Grundgesetz gelte er im kommunalen Bereich nur für die Gemeindevertretung und für die Wahl ihrer Unter- und Hilfsorgane wie etwa der Ausschüsse. Auf die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes könne der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nicht übertragen werden. Bei dem Gemeindevorstand handele es sich um ein Verwaltungsorgan, das gegenüber der Gemeindevertretung eigenständig sei und über eigene Verwaltungsaufgaben und -zuständigkeiten verfüge. Seine Mitglieder müssten weder aus der Gemeindevertretung gewählt werden noch gehörten sie der Vertretung an. Auch die Chancengleichheit der Fraktionen, die Wahlrechtsgleichheit und das Demokratieprinzip seien nicht verletzt.

BVerwG 8 C 18.08 – Urteil vom 28. April 2010

(Quelle:  https://www.bverwg.de)