Befristeter Arbeitsvertrag „nur“ zur Vertretung ?

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 19. Januar 2000 als Angestellte im Amt für Gebäudemanagement tätig. In der letzten Befristung heißt es: „Die befristete Beschäftigung ist als zahlenmäßiger Ersatz für die Dauer der Beurlaubung von Frau W, längstens bis zum 31.12.2007 erforderlich.“

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Befristung ihres Arbeitsvertrags sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, denn Frau W sei fachlich nicht in der Lage, die buchhalterischen Aufgaben der Klägerin zu erfüllen. Wenn die erforderlichen Kenntnisse erst durch eine Zusatzausbildung erworben werden müssten, sei die von der Rechtsprechung geforderte Kausalität des Ausfalls der Stammkraft für die befristete Einstellung der Vertretungskraft nicht gegeben.

Hat die Klägerin Recht ?

Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 14.4.2010, daß

Der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG nicht voraussetzt, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt.

Damit hält das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2009 fest (Urteil vom 25. März 2009 – 7 AZR 34/08 -).

Allerdings stellte das Bundearbeitsgericht auch fest, daß

Der Sachgrund der Vertretung dann nicht vorliegt, wenn der zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer mit Aufgaben betraut wird, die die Stammkraft im Falle ihrer Anwesenheit tatsächlich nicht übernehmen könnte.

Dies ist anzunehmen, wenn die Stammkraft die Aufgaben nicht ohne eine Fortbildung erledigen könnte und der zeitliche Rahmen der erforderlichen Fortbildung die gesamte befristete Vertragsdauer der Vertretungskraft in Anspruch nehmen würde.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 14.04.2010 – AZR 121/09

 

Vorinstanzen:

Arbeitsgericht Münster, Urteil v. 12.6.2008, Az: 2 Ca 87/08

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil v. 28.11.2008, Az: 17 Sa 1098/08