Die Sache mit der Rute …

Hundezüchter aber auch Hundehalter können ein Lied davon singen: die Rutendeformation (auch „Knickrute“ genannt, ein nach außen hin sichtbares Merkmal eines Gendefekts).

In den meisten Zuchtverbänden ist eine Rutendeformation ein zuchtausschließendes Kriterium: entweder wird die Zuchtverwendung solcher Hunde per Satzung ausgeschlossen oder die Nachfrage rutendeformierter Hunde bei Zuchtverwendung ist gleich Null.

Dem Tier tut eine Rutendeformation (meist) keinen Abbruch was Gesundheit und Funktionsbeeinträchtigung betrifft. Auf Ausstellungen jedoch gilt eine solche Knickrute als Schönheitsfehler, weshalb das betreffende Tier in der Regel keine Titel zu erringen vermag – übrigens unabhängig von sonstigen Formwerten.

Was aber tun, wenn der züchterische Ehrgeiz Überhand nimmt und eine Operation zur „Rutenkorrektur“ so aus dem Ruder läuft, daß die Rute letztlich (Teil-) Amputiert werden muss ?

Das Landgericht Paderborn hat in einem Fall von tierärztlich durchgeführter Rutenkorrektur bei einer Schäferhündin entschieden, ob ein Tierarzt dafür haftbar gemacht werden kann. Es ging um einen Streitwert von über  EUR 15.000,-.

Interessiert ?

Sachverhalt:

Der Kläger ist Miteigentümer und Züchter der gegenständlichen Schäferhündin. Der Abstammung nach hat dieses Tier einen sehr hohen Wert und sollte  nach erfolgreicher Ausstellungssaison Zuchtverwendung finden.

Allerdings hatte diese Hündin neben instabiler Ohrenstellung einen Schönheitsfehler: nämlich eine Knickrute. Die Rute war zwischen dem 8. und 9. Rutenwirbel deformiert (= Rutenspitze). Dies hatte keinerlei gesundheitliche Auswirkungen, wenngleich auch die Mutter dieser Hündin denselben Fehler aufwies. Dem Experten allerdings – und solche gibt es viele auf Ausstellungen und unter Züchtern – mußte diese Deformation auffallen.

Der Kläger stellte die Schäferhündin daher am 20.12.2008 in einer 240 km von seinem Wohnort entfernten Tierarztpraxis zur „operativen Korrektur der Rute aus kosmetischen Gründen“ vor, d.h. Begradigung der Rute durch Entfernung eines Keilstücks zwischen den Rutenwirbeln 8 und 9.

Da der Kläger diese Hündin alsbald auf Ausstellungen zeigen wollte, erfolgte keine bzw. kaum Rasur des Operationsgebietes, wohl auch um etwaige Narben zu verdecken.

Nach der Operation wurde die Rute mit einem Verband versehen. Nachkontrolle sollte durch den Kläger selbst bzw. durch einen Tierarzt an dessen Wohnort erfolgen.

Am 6.1.2009 erfolgte die Wiedervorstellung bei dem operierenden Tierarzt. Dieser diagnostizierte eine Entzündung des Operationsgebietes und nahm eine Antibiotika-Behandlung vor, die Wunde wurde erneut verbunden. Der Kläger erhielt ein Schmerzmittel für die Hündin.

Am 9.1.2009 stellte der Kläger die Schäferhündin bei einem wohnortnahen Tierarzt vor. Zu diesem Zeitpunkt hing die Rute leblos herunter. Dieser Tierarzt stellte fest, daß die Wunde hochgradig entzündet und nekrotisch (= abgestorben) war. Es erfolgte eine Teilamputation der Rute. Eine Zuchtverwendung dieser Hündin war damit ausgeschlossen.

Der Kläger begehrte vom operierenden Tierarzt Schadensersatz in Höhe von über EUR 15.000,-.

 

Entscheidung:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den operierenden Tierarzt (§ 280 Abs. 1 BGB; § 823 BGB).

Ein Sachverständiger hatte festgestellt, daß die Rutendeformation  das Gesamtbild nicht wesentlich beeinträchtigte und kein zuchtausschließender Mangel war. Vielmehr handelte es sich bei der Korrekturoperation um einen tiermedizinisch nicht indizierten Eingriff (= Schönheitsoperation), welcher tierschutzwidrig durchgeführt wurde.

Gemäß  § 1  S. 2 TierSchG dürfen dem Tier ohne vernünftigen Grund kein Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres ohne tierärztliche Indikation verboten.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Tierarzt bei der Behandlung auch diese rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen hat. Schönheitsoperationen entsprechen jedoch nicht dem tierärztlichen Standard ! Denn: die durchgeführte Operation hat nicht dem Wohle des Tieres gedient.

Zwar war das Unterlassen der Rasur des Operationsgebietes fehlerhaft, wie auch die Operationsnachsorge insgesamt fehlerhaft war, so handelt es sich dennoch nicht um eine dem operierenden Tierarzt zurechenbare Pflichtverletzung.

Die Rasur fiel auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers minimal aus, da die Hündin sonst nicht hätte an Ausstellungen teilnehmen können  – insofern hat der operierende Tierarzt auf die Risiken einer möglichen Infektion hingewiesen.

Weiterhin ist es lebensnäher, ein operiertes Tier zur Operationsnachsorge einem Tierarzt am Wohnort des Tierhalters vorzustellen, als ein solches Tier mit einer einfachen Fahrzeit von 2,5 Stunden zusätzlich zu belasten. Letztlich wäre auch der tierärztliche Notdienst am Heimatort näher und schneller zu erreichen gewesen.

 

Landgericht Paderborn, Urteil v. 7.7.2011 – 4 O 87/10