Kündigung in der Insolvenz – wen Verklagen ?

Der insolvente Arbeitgeber kündigt seinen Arbeitnehmern. Arbeitnehmer A erhebt Kündigungsschutzklage. Gegen wen richtet sich die Klage ? – Das Bundesarbeitsgericht entschied:

Keine Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Kündigungsschutzklage nach Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO !

Begründung:

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Insolvenzverwalter über. Eine Kündigungsschutzklage ist dann gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu richten, und zwar auch dann, wenn die Kündigung noch vom Insolvenzschuldner erklärt wurde.

Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber eine selbständige Tätigkeit aus und gibt der Insolvenzverwalter diese nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei, fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Wirksamwerden der Freigabeerklärung auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Arbeitsverhältnisse an den Schuldner zurück. Ab dann ist der Schuldner und nicht mehr der Insolvenzverwalter passiv legitimiert für eine Kündigungsschutzklage.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 979/11 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 2 Sa 97/11 –