Im Laufe eines Beratungsgesprächs kommt früher oder später die Frage nach den Kosten der Beratung und/oder den Kosten des zu führenden Rechtsstreits auf.
Dies ist richtig und wichtig.
Denn: als Rechtsanwältin bin ich verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten. Als Mandant/in wollen Sie Klarheit haben über die Kosten, welche auf Sie zukommen (können). Darum tut Aufklärung not.
Um Transparenz über die Kostenstruktur zu gewährleisten, sei zu Beginn darauf hingewiesen, daß jeder Fall anders gelagert ist und es immer auf die Einzelfallprüfung ankommt. Schließlich kann man auch nicht alle Menschen “über einen Kamm scheren”!
Grundsätzlich gibt es daher mehrere Varianten, unter denen man wählen kann.
Gemein ist allen eines: Die anwaltliche Vergütung ist nach Rechnungslegung bei Beendigung des Auftrags fällig !
Allerdings kann der Anwalt gemäß § 9 RVG (Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz) einen angemessenen Vorschuß für seine Tätigkeit fordern.
1) Gesetzliche Gebühren
Am transparentesten ist die gesetzliche Vergütungsstruktur des RVG.
- Abgerechnet wird nach Gegenstandswert. Dies ist zum Beispiel der Wert, der für das gerichtliche Verfahren anzusetzen ist (sogenannter Streitwert).
- Dieser Wert wird auch für außergerichtliche Angelegenheiten zugrunde gelegt.
Dies bedeutet für Sie als Mandant/in, daß Sie anhand einer Tabelle relativ leicht erkennen können, wie hoch der Gegenstandswert in etwa sein wird und was an Kosten und Gerichtskosten auf Sie zukommen könnte.
Für Sie bedeutet dies auch: Der Anwalt / die Anwältin muß darauf hinweisen, daß nach RVG abgerechnet wird.
Die exakte Darstellung der Kosten würde hier den Rahmen sprengen, schließlich ist ja jeder Fall ein wenig anders gelagert. Grundsätzlich sind bei Zugrundelegung solcher Rahmengebühren folgende Kriterien zu beachten:
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
- Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten,
- Einkommensverhältnisse des Auftraggebers,
- Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
und - Haftungsrisiko des Anwalts.
Diese Gebührenbestimmung durch den Anwalt ist verbindlich.
2) Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant
Individuell und auf die Bedürfnisse der Mandantin / des Mandanten abgestimmt ist die Vergütungsvereinbarung.
Eine solche Vereinbarung wird zwischen der Mandantin / dem Mandantem und der Rechtsanwältin / dem Rechtsanwalt schriftlich getroffen.
Auch eine Vergütungsvereinbarung kann sich nach den Kriterien für die oben genannte Rahmengebühr richten:
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
- Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten,
- Einkommensverhältnisse des Auftraggebers,
- Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
und - Haftungsrisiko des Anwalts.
Eine Vergütungsvereinbarung kann zum Beispiel die Vereinbarung einer einmalig zu zahlenden Erstberatungsgebühr sein.
3) Prozeßkostenhilfe
Prozeßkostenhilfe wird bei Bedürftigkeit des Auftraggebers gewährt. Grundlage sind die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens.
Hierdurch sind jedoch nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten abgedeckt, nicht jedoch die Kosten des gegnerischen Anwalts.
Ihr Anwalt wird Sie hierzu gerne beraten.
4) Beratungshilfe
Beratungshilfe wird nur für die außergerichtliche Beratung des Auftraggebers gewährt und richtet sich unter anderem ebenfalls nach den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers.
Ihr Anwalt wird Sie hierzu gerne beraten.
5) zu guter Letzt: das Kleingedruckte !
Hinzu kommen selbstverständlich noch die Auslagen.
Diese werden im Rahmen der Abrechnung nach RVG einzeln abgerechnet.
| RVG-VV-Nr. | Auslagen sind zum Beispiel: |
| 7000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten |
| 7001 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
| 7002 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer | |
| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind | |
| Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise | |
| 7006 | Sonstige Auslangen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind |
| 7007 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung |
| 7008 | Umsatzsteuer auf die Vergütung (derzeit 19 %) |
Bei Vergütungsvereinbarungen können dagegen Pauschalen (unter anderem auch ein sogenannter Kostenairbag) vereinbart werden.
Bitte fragen Sie Ihre Anwältin / Ihren Anwalt nach einer solchen Möglichkeit.