Sonderzahlung mit Mischcharakter – Weihnachtsgratifikation
Veröffentlicht in Arbeitsrecht am 02.01.2014
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde – sie ist daher unwirksam.