Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers verlangen, eingestellt zu werden, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßig Entscheidung der Behörde wäre, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Tätigkeit des schwerbehinderten Klägers im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II (1-Euro-Job). Der Mitarbeiter hatte bei der beklagten Kommune im Archiv gearbeitet und gehofft, eine neu geschaffene, befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich hat der Arbeitgeber jedoch einen anderen, ebenfalls im Archiv tätigen 1-Euro-Jober auf dieser Stelle eingestellt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Er konnte erreichen, dass die beklagte Kommune ihn ebenfalls befristet einstellen muss.
Das Berufungsgericht sah diesen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als gegeben an, weil die beklagte Kommune weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswahlentscheidung erstellt hatte. Diese Umstände führten zu einer Änderung der Vortragslast im Prozess. Weil der Arbeitgeber auch im Verfahren das fehlende Anforderungsprofil nicht nachgereicht hat, war von der Besteignung des Klägers im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle auszugehen, ohne dass er dies im Einzelnen belegen musste.
Keinen Erfolg hatte der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung oder Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft. Der Kläger konnte die hierfür notwendigen Indizien nicht aufzeigen.
Gegen seine Entscheidung hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.
(Hess. LAG, Urteil vom 23. April 2010 – 19/3 Sa 47/09; Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden vom 29. Oktober 2008 – 3 Ca 1294/08)
Quelle: Hess. LAG
6 Jun 2010
0 CommentsSchadensersatz und Entschädigung wegen unterbliebener Einstellung bei einem öffentlichen Arbeitgeber
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers verlangen, eingestellt zu werden, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßig Entscheidung der Behörde wäre, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Tätigkeit des schwerbehinderten Klägers im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II (1-Euro-Job). Der Mitarbeiter hatte bei der beklagten Kommune im Archiv gearbeitet und gehofft, eine neu geschaffene, befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich hat der Arbeitgeber jedoch einen anderen, ebenfalls im Archiv tätigen 1-Euro-Jober auf dieser Stelle eingestellt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Er konnte erreichen, dass die beklagte Kommune ihn ebenfalls befristet einstellen muss.
Das Berufungsgericht sah diesen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als gegeben an, weil die beklagte Kommune weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswahlentscheidung erstellt hatte. Diese Umstände führten zu einer Änderung der Vortragslast im Prozess. Weil der Arbeitgeber auch im Verfahren das fehlende Anforderungsprofil nicht nachgereicht hat, war von der Besteignung des Klägers im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle auszugehen, ohne dass er dies im Einzelnen belegen musste.
Keinen Erfolg hatte der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung oder Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft. Der Kläger konnte die hierfür notwendigen Indizien nicht aufzeigen.
Gegen seine Entscheidung hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.
(Hess. LAG, Urteil vom 23. April 2010 – 19/3 Sa 47/09; Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden vom 29. Oktober 2008 – 3 Ca 1294/08)
Quelle: Hess. LAG