Das hessische Landesarbeitsgericht ist der Frage nachgegangen, ob eine Überwachung am Arbeitsplatz mittels einer Videokamera zulässig ist.
Dient etwa die Videoüberwachung der Überwachung lediglich eines Eingangsbereiches, so könnte diese Art der Überwachung zulässig sein.
Ist allerdings von der Überwachung auch der Bereich der Arbeitnehmer betroffen, dient also die Überwachung nicht in erster Linie sicherheitsrelevanten Aspekten, so könnte die Überwachung rechtswidrig sein und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber haben.
Lesen Sie hier, wie das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt beurteilte ……
Die 24-jährige Klägerin arbeitet in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit tätigen Unternehmens. Es wurde von dem Gericht nicht näher benannt. Im Juni 2008 brachte die Firma eine Videokamera an. Sie zeichnete Bilder aus einem Bereich auf, in dessen Vordergrund der Schreibtisch der Frau stand. Im Hintergrund war der Eingangsbereich des Büros zu sehen. Die Frau protestierte gegen die Überwachung – vergebens. Die Kamera diene der Sicherheit der Mitarbeiter, argumentierte das Unternehmen.
Darauf zog die Frau vor Gericht. Das Landesarbeitsgericht gab ihr nun Recht. Es wertete die Kamera als „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung“. Auch wenn sie angeblich nicht immer eingeschaltet gewesen sei, sei die Mitarbeiterin allein wegen der möglichen Aufzeichnungen „einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck“ ausgesetzt gewesen. Eine solche „Verletzung der Würde und Ehre des Menschen“ dürfe für den Arbeitgeber nicht ohne Folgen bleiben.
Laut der in dieser Woche bekanntgegebenen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht einer kaufmännischen Angestellten deswegen 7000 Euro zugesprochen. Sanktionen seien nötig, damit „der Rechtsschutz der Persönlichkeit“ am Arbeitsplatz nicht verkümmere, erklärte das Gericht zur Begründung.
Die vom Arbeitsgericht Wetzlar in einer früheren Instanz noch auf 15.000 Euro festgesetzte Entschädigung setzte das Landesarbeitsgericht allerdings auf 7000 Euro herab. Eine Kamera, die aus Sicherheitsgründen allein den Eingangsbereich des Büros erfasst, wäre wohl zulässig gewesen, erklärten die Frankfurter Richter.
Landesarbeitsgericht Hessen – Az. 7 Sa 1586/09
27 Jan 2011
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Das hessische Landesarbeitsgericht ist der Frage nachgegangen, ob eine Überwachung am Arbeitsplatz mittels einer Videokamera zulässig ist.
Dient etwa die Videoüberwachung der Überwachung lediglich eines Eingangsbereiches, so könnte diese Art der Überwachung zulässig sein.
Ist allerdings von der Überwachung auch der Bereich der Arbeitnehmer betroffen, dient also die Überwachung nicht in erster Linie sicherheitsrelevanten Aspekten, so könnte die Überwachung rechtswidrig sein und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber haben.
Lesen Sie hier, wie das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt beurteilte ……
Die 24-jährige Klägerin arbeitet in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit tätigen Unternehmens. Es wurde von dem Gericht nicht näher benannt. Im Juni 2008 brachte die Firma eine Videokamera an. Sie zeichnete Bilder aus einem Bereich auf, in dessen Vordergrund der Schreibtisch der Frau stand. Im Hintergrund war der Eingangsbereich des Büros zu sehen. Die Frau protestierte gegen die Überwachung – vergebens. Die Kamera diene der Sicherheit der Mitarbeiter, argumentierte das Unternehmen.
Darauf zog die Frau vor Gericht. Das Landesarbeitsgericht gab ihr nun Recht. Es wertete die Kamera als „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung“. Auch wenn sie angeblich nicht immer eingeschaltet gewesen sei, sei die Mitarbeiterin allein wegen der möglichen Aufzeichnungen „einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck“ ausgesetzt gewesen. Eine solche „Verletzung der Würde und Ehre des Menschen“ dürfe für den Arbeitgeber nicht ohne Folgen bleiben.
Laut der in dieser Woche bekanntgegebenen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht einer kaufmännischen Angestellten deswegen 7000 Euro zugesprochen. Sanktionen seien nötig, damit „der Rechtsschutz der Persönlichkeit“ am Arbeitsplatz nicht verkümmere, erklärte das Gericht zur Begründung.
Die vom Arbeitsgericht Wetzlar in einer früheren Instanz noch auf 15.000 Euro festgesetzte Entschädigung setzte das Landesarbeitsgericht allerdings auf 7000 Euro herab. Eine Kamera, die aus Sicherheitsgründen allein den Eingangsbereich des Büros erfasst, wäre wohl zulässig gewesen, erklärten die Frankfurter Richter.
Landesarbeitsgericht Hessen – Az. 7 Sa 1586/09