Das Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht seit Januar 2010 unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungspraxis den Betriebsräten einen Internetzugang zu.
Dies kann angesichts des Zeitalters schnell verfügbarer Informationen via Internet nicht verwundern.
Neu ist allerdings, daß das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Verfahren erstmals auf die ausführliche Darlegung der Erforderlichkeit eines Internetzugangs verzichtet !
Nach der bisherigen Rechtsprechung seit 2006 mußte der Betriebsrat darlegen und beweisen, daß und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung seiner ihm obliegenden Rechte und Pflichten vernachlässigen müsse.
Nunmehr geht das Bundesarbeitsgericht von einer offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung aus, die dann zu gewährleisten ist, wenn dieser keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Als Stichwort sei hier der aus dem Arbeitskampfrecht bekannte Begriff der Waffengleichheit heranzuziehen, welche auch im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu gelten habe.
Der bloße Verdacht des Arbeitgebers, daß der Internetzugang zu betriebsratsfremder Tätigkeit genutzt werden könnte, reicht als entgegenstehendes Interesse des Arbeitgebers nicht aus, um dem Betriebsrat den Internetzugang zu verweigern. Auch der Schutz vor Viren und anderen Störprogrammen kann anderweitig gewährleistet werden, ohne daß auf den Arbeitgeber nicht mehr überschaubare Kosten hinzukommen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008- 17 TaBV 607/08 –
13 Feb 2011
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht seit Januar 2010 unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungspraxis den Betriebsräten einen Internetzugang zu.
Dies kann angesichts des Zeitalters schnell verfügbarer Informationen via Internet nicht verwundern.
Neu ist allerdings, daß das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Verfahren erstmals auf die ausführliche Darlegung der Erforderlichkeit eines Internetzugangs verzichtet !
Nach der bisherigen Rechtsprechung seit 2006 mußte der Betriebsrat darlegen und beweisen, daß und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung seiner ihm obliegenden Rechte und Pflichten vernachlässigen müsse.
Nunmehr geht das Bundesarbeitsgericht von einer offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung aus, die dann zu gewährleisten ist, wenn dieser keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Als Stichwort sei hier der aus dem Arbeitskampfrecht bekannte Begriff der Waffengleichheit heranzuziehen, welche auch im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu gelten habe.
Der bloße Verdacht des Arbeitgebers, daß der Internetzugang zu betriebsratsfremder Tätigkeit genutzt werden könnte, reicht als entgegenstehendes Interesse des Arbeitgebers nicht aus, um dem Betriebsrat den Internetzugang zu verweigern. Auch der Schutz vor Viren und anderen Störprogrammen kann anderweitig gewährleistet werden, ohne daß auf den Arbeitgeber nicht mehr überschaubare Kosten hinzukommen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008- 17 TaBV 607/08 –