Vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarten und Kredit- oder Kontokarten dürfen regelmäßig nur für dienstliche Zwecke benutzt werden. Eine behauptete Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen !
Dies bedeutet grundsätzlich: Keine Nutzung von Kredit- und Tankkarten des Arbeitgebers für private Zwecke ! so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 15.03.2011 – 2 Sa 526/10.
Zur Begründung führte das Gerich aus, dass grundsätzlich die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke dienen, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutze, müsse darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen sei.
Vorangegangen war die Nutzung der firmeneigenen Kreditkarte durch einen Arbeitnehmer.
Der Kläger hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Disponent von seiner Arbeitgeberin eine Vollmacht für das Firmenkonto nebst Kreditkarte und eine Tankkarte erhalten.
Über das Konto des Arbeitgebers kaufte er unter anderem bei einem Bekleidungsgeschäft ein, erwarb ein privates Flugticket und bestellte Kinderkleider und Haushaltsgegenstände bei einem Versand.
Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von mehr als 2.000,00 Euro.
Als die Arbeitgeberin diese Ausgaben bemerkte, stellte sie alle Lohnzahlungen ein.
Das Arbeitsverhältnis wurde später beendet und die restliche Vergütung in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen verrechnet.
Der Kläger hat behauptet, die Arbeitgeberkonten hätten ihm ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Die Arbeitgeberin müsse das Gegenteil beweisen und dürfe nicht mit seinem restlichen Lohn aufrechnen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Pfändungsfreigrenzen seien hier wegen der vorsätzlichen Handlungen nicht zu beachten.
17 Jun 2011
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Vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarten und Kredit- oder Kontokarten dürfen regelmäßig nur für dienstliche Zwecke benutzt werden. Eine behauptete Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen !
Dies bedeutet grundsätzlich: Keine Nutzung von Kredit- und Tankkarten des Arbeitgebers für private Zwecke ! so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 15.03.2011 – 2 Sa 526/10.
Zur Begründung führte das Gerich aus, dass grundsätzlich die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke dienen, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutze, müsse darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen sei.
Vorangegangen war die Nutzung der firmeneigenen Kreditkarte durch einen Arbeitnehmer.
Der Kläger hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Disponent von seiner Arbeitgeberin eine Vollmacht für das Firmenkonto nebst Kreditkarte und eine Tankkarte erhalten.
Über das Konto des Arbeitgebers kaufte er unter anderem bei einem Bekleidungsgeschäft ein, erwarb ein privates Flugticket und bestellte Kinderkleider und Haushaltsgegenstände bei einem Versand.
Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von mehr als 2.000,00 Euro.
Als die Arbeitgeberin diese Ausgaben bemerkte, stellte sie alle Lohnzahlungen ein.
Das Arbeitsverhältnis wurde später beendet und die restliche Vergütung in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen verrechnet.
Der Kläger hat behauptet, die Arbeitgeberkonten hätten ihm ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Die Arbeitgeberin müsse das Gegenteil beweisen und dürfe nicht mit seinem restlichen Lohn aufrechnen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Pfändungsfreigrenzen seien hier wegen der vorsätzlichen Handlungen nicht zu beachten.