Auch zeitlich geringfügige Unterbrechungen eines Weges von und zu der Arbeitsstätte lassen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz entfallen, solange der öffentliche Straßenraum verlassen wird – so das Sozialgericht Stuttgart. Hintergrund:
Ein Arbeitnehmer ging zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug seine Arbeits-Sicherheitsschuhe und konsumierte ein Speiseeis. Da er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Er stürzte von der Treppe und brach sich den Außenknöchel. Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten.
Die Krankenkasse klagte gegen die Berufsgenossenschaft des Arbeitnehmers auf Erstattung der Behandlungskosten mit der Begründung, es habe sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls gehandelt.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es habe kein Wegeunfall vorgelegen, da der Arbeitnehmer den öffentlichen Straßenraum verlassen und bei seinem Sturz den unterbrochenen Heimweg nicht bereits fortgesetzt habe.
(Urteil vom 26.10.2010, Az.: S 13 U 8068/09)
1 Sep 2011
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Auch zeitlich geringfügige Unterbrechungen eines Weges von und zu der Arbeitsstätte lassen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz entfallen, solange der öffentliche Straßenraum verlassen wird – so das Sozialgericht Stuttgart. Hintergrund:
Ein Arbeitnehmer ging zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug seine Arbeits-Sicherheitsschuhe und konsumierte ein Speiseeis. Da er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Er stürzte von der Treppe und brach sich den Außenknöchel. Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten.
Die Krankenkasse klagte gegen die Berufsgenossenschaft des Arbeitnehmers auf Erstattung der Behandlungskosten mit der Begründung, es habe sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls gehandelt.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es habe kein Wegeunfall vorgelegen, da der Arbeitnehmer den öffentlichen Straßenraum verlassen und bei seinem Sturz den unterbrochenen Heimweg nicht bereits fortgesetzt habe.
(Urteil vom 26.10.2010, Az.: S 13 U 8068/09)