Ja – so das Bundesarbeitsgericht:
„Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen, wenn keine betriebliche Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX gebildet ist.“
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Die Beklagte betreibt Rohrleitungs- und Anlagenbau.
Der Kläger war als Bauleiter für „Rohrleitungsbau“ eingesetzt. Er erkrankte am 25. September 2006 arbeitsunfähig. Er leidet unter Wirbelsäulenschäden.
Am 16. März 2007 bot er der Beklagten die Wiederaufnahme der Arbeit an. Dabei wies er darauf hin, dass ihm seit Januar 2007 eine Rehabilitationsmaßnahme in Aussicht gestellt worden sei. Die Beklagte hatte gegen einen weiteren Einsatz des Klägers Bedenken und vereinbarte einen Untersuchungstermin mit dem zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst. Der Kläger nahm den Termin wahr. Mit Schreiben vom 12. April 2007 schlug die Krankenkasse einen Arbeitsplatzwechsel vor. Mit Schreiben vom 19. September 2007 teilte die Rentenversicherung mit, es sei festgestellt worden, dass der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeit überwiegend im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen/Gehen verrichten solle und Gefährdungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und starke Temperaturschwankungen zu vermeiden seien.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2008.
Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.
In der vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzklage beantragte der Arbeitgeber die Klageabweisung mit der Begründung, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestehe . Die Beklagte verfüge über keine freien Arbeitsplätze, die eine der Qualifikation, den Fähigkeiten und den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers entsprechende Tätigkeit zuließen. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) habe sie mangels Bestehens einer betrieblichen Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX nicht durchführen müssen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil 30.09.2010, Az.: 2 AZR 88/09
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil v. 17.4.2008, Az: 6 Ca 2191/07
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.12.2008, Az: 14 Sa 1428/08
31 Jan 2012
0 CommentsKrankheitsbedingte Kündigung: Betriebliches Eingliederungsmanagement erforderlich ?
Ja – so das Bundesarbeitsgericht:
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Die Beklagte betreibt Rohrleitungs- und Anlagenbau.
Der Kläger war als Bauleiter für „Rohrleitungsbau“ eingesetzt. Er erkrankte am 25. September 2006 arbeitsunfähig. Er leidet unter Wirbelsäulenschäden.
Am 16. März 2007 bot er der Beklagten die Wiederaufnahme der Arbeit an. Dabei wies er darauf hin, dass ihm seit Januar 2007 eine Rehabilitationsmaßnahme in Aussicht gestellt worden sei. Die Beklagte hatte gegen einen weiteren Einsatz des Klägers Bedenken und vereinbarte einen Untersuchungstermin mit dem zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst. Der Kläger nahm den Termin wahr. Mit Schreiben vom 12. April 2007 schlug die Krankenkasse einen Arbeitsplatzwechsel vor. Mit Schreiben vom 19. September 2007 teilte die Rentenversicherung mit, es sei festgestellt worden, dass der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeit überwiegend im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen/Gehen verrichten solle und Gefährdungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und starke Temperaturschwankungen zu vermeiden seien.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2008.
Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.
In der vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzklage beantragte der Arbeitgeber die Klageabweisung mit der Begründung, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestehe . Die Beklagte verfüge über keine freien Arbeitsplätze, die eine der Qualifikation, den Fähigkeiten und den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers entsprechende Tätigkeit zuließen. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) habe sie mangels Bestehens einer betrieblichen Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX nicht durchführen müssen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil 30.09.2010, Az.: 2 AZR 88/09
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil v. 17.4.2008, Az: 6 Ca 2191/07
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.12.2008, Az: 14 Sa 1428/08