Die Frage, ob einem Arbeitnehmer trotz langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Jahresurlaub zusteht, war in den letzten Jahren mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Dieser Beitrag möchte Ihnen einen Überblick über die derzeitige rechtliche Situation geben.
Für individuelle Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung ….
Der Streit hat seine Ursache in der Regelung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
I.
Nach dieser Rechtslage ist der Jahresurlaub im Kalenderjahr zu nehmen; geht dies nicht, so ist er im Übertragungszeitraum bis 31.1. des Folgejahres zu nehmen.
Wenn der Jahresurlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres / Übertragungszeitraumes nicht genommen werden kann, dann entfallen Urlaubsansprüche ersatzlos !
Diese Regelung erwies sich jedoch als europarechtswidrig.
II.
In der sogenannten „Schultz-Hoff“ – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kam das Gericht zur Erkenntnis, daß
Arbeitnehmer auch bei langjähriger Erkrankung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung
haben.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof offen gelassen, ab wann gesetzliche Urlaubsansprüche verfallen.
III.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, daß Urlaubsabgeltungsansprüche dann nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres / Übertragungszeitraumes erkrankt ist.
Problematisch an dieser Auffassung ist nur, daß es sich bei der Abgeltung um einen in Geld umgewandelten Urlaubsanspruch handelt, der gegenüber dem eigentlichen Urlaub nachrangig ist.
IV.
Hinsichtlich des Übertragungszeitraumes hatte sich das Landesarbeitsgericht Hamm zu befassen.
Auf den Arbeitsvertrag war ein Tarifvertrag anwendbar, welcher den Anspruch auf Urlaub verfallen ließ, wenn er nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist beantragt wurde.
Das Gericht entschied, daß wegen tariflicher Ausschlußfristen der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er wegen Erkranung bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht genommen wird.
Das Landesarbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof jedoch die Frage vor, ob diese Rechtsfolge mit der Europäischen Richtlinie zur Arbeitzeitgestaltung vereinbar sei.
V.
In seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema stellte der Europäische Gerichtshof klar, daß
im Falle eines über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit, Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten zu beschränken.
Der Gerichtshof begründet diese Auffassung mit dem Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs. Der Urlaub dient dem Erholungszweck, dieser sei jedoch bei langjähriger Erkrankung nicht mehr in den einzenlen Kalenderjahren gewährleistet. Zudem könne es den anderen Arbeitnehmer innerhalb eines Betriebes nicht zugemutet werden, langjährig den erkrankten Arbeitnehmer zu vertreten, und dann auch noch dessen mehrmonatige Urlaubszeit hinzunehmen.
Offen gelassen hat der Europäische Gerichtshof die Frage nach der Länge des Übertragungszeitraumes außerhalb tariflicher Regelungen ! Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert !
Für die Arbeitnehmer muß eine deutliche Regelung über die Länge des Übertragungszeitraumes getroffen werden.
Für die Arbeitgeber muß sichergestellt werden, daß die Übertragungszeiträume nicht zu lang sind, da ansonsten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefährdet ist.
Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie klare Regelungen hinsichtlich der Dauer der Übertragungszeiträume in ihren Arbeitsverträgen schaffen !
VI.
In einem ersten Urteil nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, daß
Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen und im Falle einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind.
Ob dieses Urteil Schule macht, bleibt abzuwarten…..
15 Feb 2012
0 CommentsUrlaubsanspruch trotz langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ?
Die Frage, ob einem Arbeitnehmer trotz langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Jahresurlaub zusteht, war in den letzten Jahren mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Dieser Beitrag möchte Ihnen einen Überblick über die derzeitige rechtliche Situation geben.
Für individuelle Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung ….
Der Streit hat seine Ursache in der Regelung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):
I.
Nach dieser Rechtslage ist der Jahresurlaub im Kalenderjahr zu nehmen; geht dies nicht, so ist er im Übertragungszeitraum bis 31.1. des Folgejahres zu nehmen.
Wenn der Jahresurlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres / Übertragungszeitraumes nicht genommen werden kann, dann entfallen Urlaubsansprüche ersatzlos !
Diese Regelung erwies sich jedoch als europarechtswidrig.
II.
In der sogenannten „Schultz-Hoff“ – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kam das Gericht zur Erkenntnis, daß
haben.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof offen gelassen, ab wann gesetzliche Urlaubsansprüche verfallen.
III.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, daß Urlaubsabgeltungsansprüche dann nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres / Übertragungszeitraumes erkrankt ist.
Problematisch an dieser Auffassung ist nur, daß es sich bei der Abgeltung um einen in Geld umgewandelten Urlaubsanspruch handelt, der gegenüber dem eigentlichen Urlaub nachrangig ist.
IV.
Hinsichtlich des Übertragungszeitraumes hatte sich das Landesarbeitsgericht Hamm zu befassen.
Auf den Arbeitsvertrag war ein Tarifvertrag anwendbar, welcher den Anspruch auf Urlaub verfallen ließ, wenn er nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist beantragt wurde.
Das Gericht entschied, daß wegen tariflicher Ausschlußfristen der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er wegen Erkranung bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht genommen wird.
Das Landesarbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof jedoch die Frage vor, ob diese Rechtsfolge mit der Europäischen Richtlinie zur Arbeitzeitgestaltung vereinbar sei.
V.
In seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema stellte der Europäische Gerichtshof klar, daß
Der Gerichtshof begründet diese Auffassung mit dem Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs. Der Urlaub dient dem Erholungszweck, dieser sei jedoch bei langjähriger Erkrankung nicht mehr in den einzenlen Kalenderjahren gewährleistet. Zudem könne es den anderen Arbeitnehmer innerhalb eines Betriebes nicht zugemutet werden, langjährig den erkrankten Arbeitnehmer zu vertreten, und dann auch noch dessen mehrmonatige Urlaubszeit hinzunehmen.
Offen gelassen hat der Europäische Gerichtshof die Frage nach der Länge des Übertragungszeitraumes außerhalb tariflicher Regelungen ! Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert !
Für die Arbeitnehmer muß eine deutliche Regelung über die Länge des Übertragungszeitraumes getroffen werden.
Für die Arbeitgeber muß sichergestellt werden, daß die Übertragungszeiträume nicht zu lang sind, da ansonsten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefährdet ist.
Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie klare Regelungen hinsichtlich der Dauer der Übertragungszeiträume in ihren Arbeitsverträgen schaffen !
VI.
In einem ersten Urteil nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, daß
Ob dieses Urteil Schule macht, bleibt abzuwarten…..