Die fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht vorher umfassend unterrichtet wurde.
Das eigentliche Problem hierin besteht in der Auslegung des Wortes „umfassend“:
– wie genau muß der Betriebsrat informiert werden ?
– welche Details benötigt er für seine Entscheidung ?
– müssen auch die nicht zur Kündigung führenden Überlegungen des Arbeitgebers mitgeteilt werden ?
– müssen weitere Angaben, etwa über den Verlauf des bisherigen Arbeitsverhältnisses mitgeteilt werden ?
Habe ich Ihr Interesse geweckt ? In einer neueren Entscheidung stellt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nochmals klar, worüber der Betriebsrat informiert werden muss.
Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen, sondern auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung
Sachverhalt:
Die 41-jährige Klägerin war bei der Beklagten seit 1999 als Reinigungskraft in einer Badeanstalt tätig. 2009 erhielt sie eine Abmahnung wegen Verlassens des Geländes ohne vorherige Abmeldung. Danach wurde sie noch zweimal ermahnt. Sie hatte den Arbeitsplatz ohne Abmeldung verlassen und sie hatte während der Arbeitszeit ein privates Telefonat geführt, ohne dieses Gespräch als „privat“ zu kennzeichnen. Die Klägerin wurde arbeitsunfähig krank. Jemand sah sie im Betrieb, wie sie das Fundsachenregal durchsuchte und ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber einen Tauchring mitnahm. Über dem Arm trug sie Kleidungsstücke. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht des Diebstahls. Er gab der Klägerin Gelegenheit, sich zu dem Geschehen zu äußern. Nach ihren Angaben hatte sie den verlorenen Tauchring ihres Sohnes gesucht und Kleidungsstücke aus ihrem Spind geholt.
Der Arbeitgeber schilderte dem Betriebsrat den Sachverhalt und hörte ihn zu einer beabsichtigten Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls an. Die Abmahnung und die Ermahnungen erwähnte er nicht. Auch begründete er nicht, was ihn erwogen hatte, trotz der langen Betriebszugehörigkeit zu kündigen.
Danach wurde, trotz Bedenken des Betriebsrates, eine fristlose und vorsorglich eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen.
Entscheidung:
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Kündigung als unverhältnismäßig eingeordnet.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil, aber mit einer anderen Begründung:
Danach ist die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil dem Betriebsrat zu wenig mitgeteilt wurde. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat mehr als nur die konkreten Fakten mitteilen, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergebe. Er müsse ihn in der Anhörung auch über Abmahnungen, Ermahnungen usw. informieren und schildern, welche Gesichtspunkte er vor seinem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen habe.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2012 – 2 Sa 305/11
2 Mrz 2012
0 CommentsVoraussetzungen einer Betriebsratsanhörung vor Ausspruch einer Kündigung – hier: fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht vorher umfassend unterrichtet wurde.
Das eigentliche Problem hierin besteht in der Auslegung des Wortes „umfassend“:
– wie genau muß der Betriebsrat informiert werden ?
– welche Details benötigt er für seine Entscheidung ?
– müssen auch die nicht zur Kündigung führenden Überlegungen des Arbeitgebers mitgeteilt werden ?
– müssen weitere Angaben, etwa über den Verlauf des bisherigen Arbeitsverhältnisses mitgeteilt werden ?
Habe ich Ihr Interesse geweckt ? In einer neueren Entscheidung stellt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nochmals klar, worüber der Betriebsrat informiert werden muss.
Sachverhalt:
Die 41-jährige Klägerin war bei der Beklagten seit 1999 als Reinigungskraft in einer Badeanstalt tätig. 2009 erhielt sie eine Abmahnung wegen Verlassens des Geländes ohne vorherige Abmeldung. Danach wurde sie noch zweimal ermahnt. Sie hatte den Arbeitsplatz ohne Abmeldung verlassen und sie hatte während der Arbeitszeit ein privates Telefonat geführt, ohne dieses Gespräch als „privat“ zu kennzeichnen. Die Klägerin wurde arbeitsunfähig krank. Jemand sah sie im Betrieb, wie sie das Fundsachenregal durchsuchte und ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber einen Tauchring mitnahm. Über dem Arm trug sie Kleidungsstücke. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht des Diebstahls. Er gab der Klägerin Gelegenheit, sich zu dem Geschehen zu äußern. Nach ihren Angaben hatte sie den verlorenen Tauchring ihres Sohnes gesucht und Kleidungsstücke aus ihrem Spind geholt.
Der Arbeitgeber schilderte dem Betriebsrat den Sachverhalt und hörte ihn zu einer beabsichtigten Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls an. Die Abmahnung und die Ermahnungen erwähnte er nicht. Auch begründete er nicht, was ihn erwogen hatte, trotz der langen Betriebszugehörigkeit zu kündigen.
Danach wurde, trotz Bedenken des Betriebsrates, eine fristlose und vorsorglich eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen.
Entscheidung:
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Kündigung als unverhältnismäßig eingeordnet.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil, aber mit einer anderen Begründung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2012 – 2 Sa 305/11