Schön war das damals in der Schule: ab einer bestimmten Temperatur – gemessen morgens um 10 Uhr im Schulsekretariat – gab es Hitzefrei !
Haben Sie damals auch „getrickst“ ? Wir schon …….und haben dabei gelernt, daß man Feuerzeuge nicht nur zum Anzünden von Zigaretten gebrauchen kann.
Heute, bei Temperaturen von annähernd 40°C in meinen Kanzleiräumen, stellt sich mir die Frage, ob es Hitzefrei auch für Arbeitnehmer gibt.
Leider muss ich Sie enttäuschen: das Thermometer hängt nicht mehr im Schulsekretariat.
Gemäß § 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet werden, daß von ihnen keine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ausgeht.
Hinsichtlich der Temperaturen bedeutet dies, daß keine der Gesundheit abträgliche Raumtemperatur bestehen darf.
Ist es dennoch zu warm, so gilt auch hier die Wärmeregelung !
Gemäß der ASR A 3.5 (Technische Regeln für Arbeitsstätten – Raumtemperatur) gilt:
– Die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen soll +26°C nicht überschreiten.
– Bei Außenlufttemperaturen von über +26°C soll die Raumtemperatur nicht mehr als +21°C betragen.
Zusätzlich kann der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die das Arbeiten bei diesen Temperaturen erleichtern: Lüftung / Klimaanlage, Bereitstellen von Getränken, Lockerung der Bekleidungsvorschriften, Sonnenschutzmaßnahmen.
– Bei konstant +26°C und höheren Temperaturen kann das Arbeiten in Einzelfällen zu einer Gesundheitsgefährdung führen:
- wenn schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
- wenn besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
- wenn hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter).
– Bei Überschreitung von +30°C sind vom Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlicher Gefährdung zu treffen.
Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor !
– Beträgt die Raumtemperatur +35°C und ist der Raum nicht geeignet für technische Schutzmaßnahmen, so ist dieser Raum nicht als Arbeitsraum geeignet ! Die Arbeitnehmer sind dann in andere Räumlichkeiten umzusetzen.
20 Aug 2012
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Schön war das damals in der Schule: ab einer bestimmten Temperatur – gemessen morgens um 10 Uhr im Schulsekretariat – gab es Hitzefrei !
Haben Sie damals auch „getrickst“ ? Wir schon …….und haben dabei gelernt, daß man Feuerzeuge nicht nur zum Anzünden von Zigaretten gebrauchen kann.
Heute, bei Temperaturen von annähernd 40°C in meinen Kanzleiräumen, stellt sich mir die Frage, ob es Hitzefrei auch für Arbeitnehmer gibt.
Leider muss ich Sie enttäuschen: das Thermometer hängt nicht mehr im Schulsekretariat.
Gemäß § 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet werden, daß von ihnen keine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ausgeht.
Hinsichtlich der Temperaturen bedeutet dies, daß keine der Gesundheit abträgliche Raumtemperatur bestehen darf.
Ist es dennoch zu warm, so gilt auch hier die Wärmeregelung !
Gemäß der ASR A 3.5 (Technische Regeln für Arbeitsstätten – Raumtemperatur) gilt:
– Die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen soll +26°C nicht überschreiten.
– Bei Außenlufttemperaturen von über +26°C soll die Raumtemperatur nicht mehr als +21°C betragen.
Zusätzlich kann der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die das Arbeiten bei diesen Temperaturen erleichtern: Lüftung / Klimaanlage, Bereitstellen von Getränken, Lockerung der Bekleidungsvorschriften, Sonnenschutzmaßnahmen.
– Bei konstant +26°C und höheren Temperaturen kann das Arbeiten in Einzelfällen zu einer Gesundheitsgefährdung führen:
– Bei Überschreitung von +30°C sind vom Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlicher Gefährdung zu treffen.
Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor !
– Beträgt die Raumtemperatur +35°C und ist der Raum nicht geeignet für technische Schutzmaßnahmen, so ist dieser Raum nicht als Arbeitsraum geeignet ! Die Arbeitnehmer sind dann in andere Räumlichkeiten umzusetzen.