Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main wird heute Nachmittag die am Vormittag eingereichte Antragsschrift auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung – gerichtet auf die Untersagung des derzeit laufenden Streiks der Gewerkschaft Deutscher Lokokotivführer (GDL) – verhandelt.
Für Sie heute live vor Ort, Ihre Rechtsanwältin Anja Hofmann !
Antragsteller sind die DB Fernverkehr AG, die DB Regio AG, die DB Schenker Rail AG, die S-Bahn Berlin GmbH und die S-Bahn Hamburg GmbH.
Die Antragstellerinnen verlangen der GDL zu untersagen, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Antragstellerinnen zu Streiks für den Zeitraum bis zum 10. November 2014, 4:00 Uhr aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Antragstellerinnen im genannten Zeitraum durchzuführen, um ihre in den Streikaufrufen vom 5. November 2014 genannten Streikforderungen durchzusetzen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, ein „Grundrecht auf Streik“ zu haben.
Dies ist nur zum Teil richtig.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sieht unsere Verfassung das Recht auf Koalitionsfreiheit vor.
Neben dem Recht, Koalitionen (etwa Gewerkschaften) zu bilden bzw. gerade nicht zu bilden, Mitglied einer solchen zu sein oder gerade nicht zu sein, sieht dieses Grundrecht als eine unter vielen Ausprägungen auch das das Recht auf Arbeitskampf vor.
Nun kann aber nicht jeder zum Streik aufrufen, der dies möchte.
Die Voraussetzungen sind u.a. daß es sich um einen Streit um die Wahrung und Förderung von Wirtschafts – und Arbeitsbedingungen handeln muß.
Weiterhin gilt als wichtigste, aber ungeschriebene Voraussetzung die Verhältnismäßigkeit eines Arbeitskampfes. Hierzu zählt die Friedenspflicht, d.h. während eines bestehenden laufenden Tarifvertrages darf nicht gestreikt oder ausgeschlossen werden – auch nicht bei laufenden Tarifverhandlungen, sofern diese noch nicht endgültig gescheitert sind.
Bei der heutigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main wird es u.a. um gerade diese Frage gehen: darf bei einem vorliegenden Schlichtungsangebot der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin zum Streik aufrufen und diesen auch durchführen ?
6 Nov 2014
0 CommentsHat der Bahn-Streik bald ein Ende ?
Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main wird heute Nachmittag die am Vormittag eingereichte Antragsschrift auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung – gerichtet auf die Untersagung des derzeit laufenden Streiks der Gewerkschaft Deutscher Lokokotivführer (GDL) – verhandelt.
Für Sie heute live vor Ort, Ihre Rechtsanwältin Anja Hofmann !
Antragsteller sind die DB Fernverkehr AG, die DB Regio AG, die DB Schenker Rail AG, die S-Bahn Berlin GmbH und die S-Bahn Hamburg GmbH.
Die Antragstellerinnen verlangen der GDL zu untersagen, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Antragstellerinnen zu Streiks für den Zeitraum bis zum 10. November 2014, 4:00 Uhr aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Antragstellerinnen im genannten Zeitraum durchzuführen, um ihre in den Streikaufrufen vom 5. November 2014 genannten Streikforderungen durchzusetzen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, ein „Grundrecht auf Streik“ zu haben.
Dies ist nur zum Teil richtig.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sieht unsere Verfassung das Recht auf Koalitionsfreiheit vor.
Neben dem Recht, Koalitionen (etwa Gewerkschaften) zu bilden bzw. gerade nicht zu bilden, Mitglied einer solchen zu sein oder gerade nicht zu sein, sieht dieses Grundrecht als eine unter vielen Ausprägungen auch das das Recht auf Arbeitskampf vor.
Nun kann aber nicht jeder zum Streik aufrufen, der dies möchte.
Die Voraussetzungen sind u.a. daß es sich um einen Streit um die Wahrung und Förderung von Wirtschafts – und Arbeitsbedingungen handeln muß.
Weiterhin gilt als wichtigste, aber ungeschriebene Voraussetzung die Verhältnismäßigkeit eines Arbeitskampfes. Hierzu zählt die Friedenspflicht, d.h. während eines bestehenden laufenden Tarifvertrages darf nicht gestreikt oder ausgeschlossen werden – auch nicht bei laufenden Tarifverhandlungen, sofern diese noch nicht endgültig gescheitert sind.
Bei der heutigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main wird es u.a. um gerade diese Frage gehen: darf bei einem vorliegenden Schlichtungsangebot der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin zum Streik aufrufen und diesen auch durchführen ?