Was tun, wenn eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt an der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit gehindert ist ?
Ist ein solcher Berufsträger vorübergehend bzw. dauerhaft an der Ausübung ihrer/seiner Berufstätigkeit gehindert, so bestellt die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Berufsträger ihre/seine Kanzlei hat entweder einen Vertreter (vorübergehende Abwesenheit) oder einen Abwickler (dauerhafte Abwesenheit).
Ist die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt verstorbren, so handelt es sich um eine dauerhafte Abwesenheit.
Zum Schutze der Mandantschaft und des Rechtsverkehrs ist daher ein Abwickler zu bestellen, § 55 BRAO.
Der Abwickler hat innerhalb bestehender Mandate dieselben Rechte und Pflichten wie der verstorbene Rechtsanwalt.
Dies bedeutet, daß der Abwickler zur Fortführung der Mandate verpflichtet ist, sofern die Mandantin/der Mandant nicht bereits anderweitig für die Fortführung laufender Mandate gesorgt hat, § 55 Abs. 2 BRAO.
Es bedeutet aber auch, daß der Abwickler berechtigt ist, offene Rechnungen geltend zu machen und ggf. durchzusetzen, § 55 Abs. 3 BRAO. In diesem Zusammenhang gilt der Abwickler als Treuhänder, d.h. die Zahlungen stehen nicht dem Abwickler zu, sondern den Erben des verstorbenen Berufsträgers. Der Abwickler ist gegenüber der ihm bestellenden Rechtsanwaltskammer rechenschaftspflichtig.
1 Apr 2019
Kanzleiabwicklung
Was tun, wenn eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt an der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit gehindert ist ?
Ist ein solcher Berufsträger vorübergehend bzw. dauerhaft an der Ausübung ihrer/seiner Berufstätigkeit gehindert, so bestellt die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Berufsträger ihre/seine Kanzlei hat entweder einen Vertreter (vorübergehende Abwesenheit) oder einen Abwickler (dauerhafte Abwesenheit).
Ist die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt verstorbren, so handelt es sich um eine dauerhafte Abwesenheit.
Zum Schutze der Mandantschaft und des Rechtsverkehrs ist daher ein Abwickler zu bestellen, § 55 BRAO.
Der Abwickler hat innerhalb bestehender Mandate dieselben Rechte und Pflichten wie der verstorbene Rechtsanwalt.
Dies bedeutet, daß der Abwickler zur Fortführung der Mandate verpflichtet ist, sofern die Mandantin/der Mandant nicht bereits anderweitig für die Fortführung laufender Mandate gesorgt hat, § 55 Abs. 2 BRAO.
Es bedeutet aber auch, daß der Abwickler berechtigt ist, offene Rechnungen geltend zu machen und ggf. durchzusetzen, § 55 Abs. 3 BRAO. In diesem Zusammenhang gilt der Abwickler als Treuhänder, d.h. die Zahlungen stehen nicht dem Abwickler zu, sondern den Erben des verstorbenen Berufsträgers. Der Abwickler ist gegenüber der ihm bestellenden Rechtsanwaltskammer rechenschaftspflichtig.