In diesem Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einer seitens des Arbeitgebers unerwünschten politischen Betätigung des Betriebsrats auseinander zu setzen.
Die Arbeitgeberin stellt Bremsbeläge für Straßen – und Schienenfahrzeuge her, sie gehört zu einem us-amerikanischen Konzern, welcher unter anderem auch Rüstungsgüter produziert.
Im April 2003 veröffentlichte der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Aufruf mit dem Titel „Nein zum Krieg“. Hier wurden die Mitarbeiter/innen aufgefordert, sich dem Irak-Krieg zu widersetzen.
Im Oktober 2007 übersandte der Betriebsrat via Intranet der Arbeitgeberin an alle e-Mail-Nutzer einen Aufruf der Hamburger Gewerkschaftsvorsitzenden, in dem zur Beteiligung an einer Abstimmung über die Einführung verbindlicher Volksabstimmungen in Hamburg aufgefordert wurde.
In dem von der Arbeitgeberin veranlaßten Verfahren verfolgte sie das Ziel, dem Betriebsrat solche Tätigkeiten zu untersagen.
Lesen Sie hier, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte …..
Grundsätzlich hat der Betriebsrat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon werden jedoch nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst !
Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG.Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er wäre wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen zu untersagen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2010 – 7 ABR 95/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. September 2008 – 2 TaBV 25/08 –
13 Feb 2011
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In diesem Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einer seitens des Arbeitgebers unerwünschten politischen Betätigung des Betriebsrats auseinander zu setzen.
Die Arbeitgeberin stellt Bremsbeläge für Straßen – und Schienenfahrzeuge her, sie gehört zu einem us-amerikanischen Konzern, welcher unter anderem auch Rüstungsgüter produziert.
Im April 2003 veröffentlichte der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Aufruf mit dem Titel „Nein zum Krieg“. Hier wurden die Mitarbeiter/innen aufgefordert, sich dem Irak-Krieg zu widersetzen.
Im Oktober 2007 übersandte der Betriebsrat via Intranet der Arbeitgeberin an alle e-Mail-Nutzer einen Aufruf der Hamburger Gewerkschaftsvorsitzenden, in dem zur Beteiligung an einer Abstimmung über die Einführung verbindlicher Volksabstimmungen in Hamburg aufgefordert wurde.
In dem von der Arbeitgeberin veranlaßten Verfahren verfolgte sie das Ziel, dem Betriebsrat solche Tätigkeiten zu untersagen.
Lesen Sie hier, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte …..
Grundsätzlich hat der Betriebsrat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon werden jedoch nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst !
Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG.Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er wäre wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen zu untersagen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2010 – 7 ABR 95/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. September 2008 – 2 TaBV 25/08 –