Zwischen den Gerichten besteht Streit, ob ein Tierarzt dann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Tierhalter (Auftraggeber) bis zur Bezahlung der tierärztlichen Honorarforderung hat oder nicht.
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Tierarztvertrag um einen Behandlungsvertrag, auf den die Regeln des Zivilrechts anzuwenden sind.
Lesen Sie hier, wie die Gerichte in Deutschland urteilen …..
Soweit so gut …..bis hierhin sind sich die Gerichte einig.
Aber: was passiert, wenn der Auftraggeber nicht zahlt ?
Das Landgericht Stuttgart hatte 1991 diese Frage zu entscheiden (NJW-RR 1991,446): Die Richter betonten, daß nach Einführung des § 90a BGB
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
die rein sachenrechtliche Betrachtung des Tieres nicht mehr angemessen ist. Tiere sind Mitgeschöpfe, wie es auch § 1 Tierschutzgesetz will.
Allerdings können Tiere nach wie vor Gegenstand verpflichtender Geschäfte (etwa eines tierärztlichen Behandlungsvertrages) sein. Da ein solcher Vertrag den Regeln des Zivilrechts unterworfen ist, kann durchaus ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB entstehen und auch ausgeübt werden.
Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
Wenn also der Auftraggeber (Tierhalter) mit dem Auftragnehmer (Tierarzt) einen Behandlungsvertrag eingeht, dann entstehen dadurch die Pflichten, (1) das Tier zu behandeln und (2) die gestellte Rechnung zu bezahlen. Wenn also der Auftraggeber nicht bezahlt, dann berechtigt dies den Auftragnehmer, die Herausgabe des Tieres zu verweigern, bis die Rechnung bezahlt wurde.
Das mir bislang einzige bekannte obergerichtliche Urteil vom Oberlandesgericht München ist aus dem Jahr 1999 (RdL 2000,27 f.). Auch hier haben sich die auf § 90a BGB gestützt, diesen allerdings in der Zusammenschau mit § 1 Tierschutzgesetz gelesen. Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß es keinen generellen Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts gibt !. Damit ist jedoch noch nichts gewonnen, denn das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, das immer der Einzelfall unter Zugrundelegung von Treu & Glauben (§ 242 BGB) maßgebend ist. Welche Kriterien hier zugrundezulegen sind, ist umstritten und Gegenstand vieler untergerichtlicher Entscheidungen.
Exemplarisch sollen hier Urteile ab dem Jahr 2002 herausgegriffen werden.
Zum einen urteilte das Landgericht Mainz (30.4.2002 – 6 S 4/02) – NJW-RR 2002, 1181), daß dem Tierarzt ein solches Zurückbehaltungsrecht zusteht und dieser das Zurückbehaltungsrecht auch ausüben kann. Hauptargument der Mainzer Richter ist, daß es das Oberlandesgericht München ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zulässig ist oder nicht.
Das Amtsgericht Bad Homburg (NJW-RR 2002, 849) urteilte ähnlich und berief sich dabei auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart. Sie stellten fest, daß ein wirksamer Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde, gegen den im Nachhinein keine Bedenken bestanden. Der Vertrag war weder nichtig, noch sittenwidrig oder sonst verwerflich. Somit fielen für das Bad Homburger Gericht zwei Dinge in die Waagschalen: der Honoraranspruch des Auftragnehmers (Tierarztes) auf der einen Seite und der Herausgabeanspruch des Auftraggebers (Tierhalters) auf der anderen Seite. Die Richter haben das Interesse des Auftragnehmers an der Zahlung der Honorarforderung als höherwertig geachtet, als das Herausgabeinteresse des Auftraggebers und daher ein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes bis zur Bezahlung der Rechnung angenommen.
Schließlich hat das Amtsgericht Duisburg im Jahr 2008 (28.7. 2008 – 77 C 1709/08) geurteilt, daß dem Auftragnehmer (Tierarzt) kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Hier haben sich die Richter auf das Tierschutzgesetz gestützt, und urteilten, daß das Interesse des Tieres, wieder zurück in die gewohnte und vertraute Umgebung zu gelangen, höher wiegt, als der Zahlungsanspruch des Tierarztes.
Hier wird deutlich, daß die Rechtsprechung ähnlich wie die Gesellschaft der Wandlung unterliegt. So gibt es heute mehr Haushalte, in denen Tiere leben. Auch erkennt man eher die teilweise sehr enge Bindung der Tierhalter zu dem Tier und umgekehrt an. Dem trägt das Urteil aus dem Jahr 2008 Rechnung.
Fazit:
1) Jedes Gericht kann und darf anders urteilen, solange nicht der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden hat !
2) Das Urteil des Oberlandesgerichts München hat nach wie vor Bestand: es entscheidet der Einzelfall !
Kennen auch Sie ein Urteil zu dieser Thematik und glauben, es könnte anderen Tierhaltern helfen ? Bitte lassen Sie mich dies wissen !
7 Apr 2011
0 CommentsZurückbehaltungsrecht des Tierarztes bis zur Bezahlung ?
Zwischen den Gerichten besteht Streit, ob ein Tierarzt dann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Tierhalter (Auftraggeber) bis zur Bezahlung der tierärztlichen Honorarforderung hat oder nicht.
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Tierarztvertrag um einen Behandlungsvertrag, auf den die Regeln des Zivilrechts anzuwenden sind.
Lesen Sie hier, wie die Gerichte in Deutschland urteilen …..
Soweit so gut …..bis hierhin sind sich die Gerichte einig.
Aber: was passiert, wenn der Auftraggeber nicht zahlt ?
Das Landgericht Stuttgart hatte 1991 diese Frage zu entscheiden (NJW-RR 1991,446): Die Richter betonten, daß nach Einführung des § 90a BGB
die rein sachenrechtliche Betrachtung des Tieres nicht mehr angemessen ist. Tiere sind Mitgeschöpfe, wie es auch § 1 Tierschutzgesetz will.
Allerdings können Tiere nach wie vor Gegenstand verpflichtender Geschäfte (etwa eines tierärztlichen Behandlungsvertrages) sein. Da ein solcher Vertrag den Regeln des Zivilrechts unterworfen ist, kann durchaus ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB entstehen und auch ausgeübt werden.
Wenn also der Auftraggeber (Tierhalter) mit dem Auftragnehmer (Tierarzt) einen Behandlungsvertrag eingeht, dann entstehen dadurch die Pflichten, (1) das Tier zu behandeln und (2) die gestellte Rechnung zu bezahlen. Wenn also der Auftraggeber nicht bezahlt, dann berechtigt dies den Auftragnehmer, die Herausgabe des Tieres zu verweigern, bis die Rechnung bezahlt wurde.
Das mir bislang einzige bekannte obergerichtliche Urteil vom Oberlandesgericht München ist aus dem Jahr 1999 (RdL 2000,27 f.). Auch hier haben sich die auf § 90a BGB gestützt, diesen allerdings in der Zusammenschau mit § 1 Tierschutzgesetz gelesen. Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß es keinen generellen Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts gibt !. Damit ist jedoch noch nichts gewonnen, denn das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, das immer der Einzelfall unter Zugrundelegung von Treu & Glauben (§ 242 BGB) maßgebend ist. Welche Kriterien hier zugrundezulegen sind, ist umstritten und Gegenstand vieler untergerichtlicher Entscheidungen.
Exemplarisch sollen hier Urteile ab dem Jahr 2002 herausgegriffen werden.
Zum einen urteilte das Landgericht Mainz (30.4.2002 – 6 S 4/02) – NJW-RR 2002, 1181), daß dem Tierarzt ein solches Zurückbehaltungsrecht zusteht und dieser das Zurückbehaltungsrecht auch ausüben kann. Hauptargument der Mainzer Richter ist, daß es das Oberlandesgericht München ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zulässig ist oder nicht.
Das Amtsgericht Bad Homburg (NJW-RR 2002, 849) urteilte ähnlich und berief sich dabei auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart. Sie stellten fest, daß ein wirksamer Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde, gegen den im Nachhinein keine Bedenken bestanden. Der Vertrag war weder nichtig, noch sittenwidrig oder sonst verwerflich. Somit fielen für das Bad Homburger Gericht zwei Dinge in die Waagschalen: der Honoraranspruch des Auftragnehmers (Tierarztes) auf der einen Seite und der Herausgabeanspruch des Auftraggebers (Tierhalters) auf der anderen Seite. Die Richter haben das Interesse des Auftragnehmers an der Zahlung der Honorarforderung als höherwertig geachtet, als das Herausgabeinteresse des Auftraggebers und daher ein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes bis zur Bezahlung der Rechnung angenommen.
Schließlich hat das Amtsgericht Duisburg im Jahr 2008 (28.7. 2008 – 77 C 1709/08) geurteilt, daß dem Auftragnehmer (Tierarzt) kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Hier haben sich die Richter auf das Tierschutzgesetz gestützt, und urteilten, daß das Interesse des Tieres, wieder zurück in die gewohnte und vertraute Umgebung zu gelangen, höher wiegt, als der Zahlungsanspruch des Tierarztes.
Hier wird deutlich, daß die Rechtsprechung ähnlich wie die Gesellschaft der Wandlung unterliegt. So gibt es heute mehr Haushalte, in denen Tiere leben. Auch erkennt man eher die teilweise sehr enge Bindung der Tierhalter zu dem Tier und umgekehrt an. Dem trägt das Urteil aus dem Jahr 2008 Rechnung.
Fazit:
1) Jedes Gericht kann und darf anders urteilen, solange nicht der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden hat !
2) Das Urteil des Oberlandesgerichts München hat nach wie vor Bestand: es entscheidet der Einzelfall !
Kennen auch Sie ein Urteil zu dieser Thematik und glauben, es könnte anderen Tierhaltern helfen ? Bitte lassen Sie mich dies wissen !