Man könnte denken, daß die nach einer Beendigungskündigung gewährte Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vor einer fristlosen Kündigung schützt.
Denn: eine fristlose Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so tiefgreifend stört, daß es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, bis zum „normalen“ Ende des Arbeitsverhältnisses abzuwarten, § 626 BGB.
Mit anderen Worten: Eine Kündigung verhindert die nächste Kündigung. (?)
Leider ist dies falsch gedacht, wie sich einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen entnehmen läßt.In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer, der nach ordentlicher betriebsbedingter Kündigung freigestellt war, Daten vom Firmenrechner an sein privates E-Mail-Konto versendet, u.a. Kundendaten. Der Arbeitgeber erfuhr hiervon durch seinen Datenschutzbeauftragten und sprach umgehend die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aus.
Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte allerdings Erfolg: das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil ab und wies die Klage im Übrigen ab.
Begründung:
Es ist der Ansicht gewesen, der Kläger habe eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogen Arbeitsverhältnis rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht entgegen. Der Kläger habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihr das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten des Klägers habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.
Die Einlassung des Klägers, er habe die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollen und sie während der Zeit der Freistellung nur zu Trainingszwecken verwenden wollen, wertete das Hessische Landesarbeitsgericht als unbeachtliche Schutzbehauptung.
Hess LAG Urteil vom 29. August 2011, Az. 7 Sa 248/11
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2010, Az. 4 Ca 5416/10
8 Dez 2011
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Man könnte denken, daß die nach einer Beendigungskündigung gewährte Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vor einer fristlosen Kündigung schützt.
Denn: eine fristlose Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so tiefgreifend stört, daß es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, bis zum „normalen“ Ende des Arbeitsverhältnisses abzuwarten, § 626 BGB.
Mit anderen Worten: Eine Kündigung verhindert die nächste Kündigung. (?)
Leider ist dies falsch gedacht, wie sich einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen entnehmen läßt.In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer, der nach ordentlicher betriebsbedingter Kündigung freigestellt war, Daten vom Firmenrechner an sein privates E-Mail-Konto versendet, u.a. Kundendaten. Der Arbeitgeber erfuhr hiervon durch seinen Datenschutzbeauftragten und sprach umgehend die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aus.
Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte allerdings Erfolg: das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil ab und wies die Klage im Übrigen ab.
Begründung:
Es ist der Ansicht gewesen, der Kläger habe eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogen Arbeitsverhältnis rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht entgegen. Der Kläger habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihr das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten des Klägers habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.
Die Einlassung des Klägers, er habe die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollen und sie während der Zeit der Freistellung nur zu Trainingszwecken verwenden wollen, wertete das Hessische Landesarbeitsgericht als unbeachtliche Schutzbehauptung.
Hess LAG Urteil vom 29. August 2011, Az. 7 Sa 248/11
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2010, Az. 4 Ca 5416/10