Wie sieht die Haftung nach einem Unfall aus, wenn der PKW bereits durch einen anderen Unfall Vorschäden im selben Bereich aufweist? Ist dies (immer) Unfallmanipulation ? Was muß der Geschädigte vor Gericht beweisen und was nicht ?
Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat mit seinem Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit vorgeschädigtem PKW entschieden, daß es dem Kläger (Geschädigten) obliegt, die durch den behaupteten Unfall entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört auch die Darlegung etwaiger bestehender Vorschäden.
Wird nämlich ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betgroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen -nicht notwenig in einer Fachwerkstatt vorgenommener- zumindest aber nach § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz desjenigen Schadens erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind.
Fazit:
Dieser Fall zeigt, daß man gut beraten ist, bei einem Unfall mit einem vorgeschädigten Fahrzeug anwaltlichen Rat zu suchen, um unnötige Streitereien mit dem Gegner über Vorschadensreparatur und Schadenshöhe zu vermeiden.
12 Dez 2011
0 CommentsUnfallmanipulation bei Vorschäden am Auto ?
Wie sieht die Haftung nach einem Unfall aus, wenn der PKW bereits durch einen anderen Unfall Vorschäden im selben Bereich aufweist? Ist dies (immer) Unfallmanipulation ? Was muß der Geschädigte vor Gericht beweisen und was nicht ?
Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat mit seinem Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit vorgeschädigtem PKW entschieden, daß es dem Kläger (Geschädigten) obliegt, die durch den behaupteten Unfall entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört auch die Darlegung etwaiger bestehender Vorschäden.
Wird nämlich ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betgroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen -nicht notwenig in einer Fachwerkstatt vorgenommener- zumindest aber nach § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz desjenigen Schadens erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind.
Fazit:
Dieser Fall zeigt, daß man gut beraten ist, bei einem Unfall mit einem vorgeschädigten Fahrzeug anwaltlichen Rat zu suchen, um unnötige Streitereien mit dem Gegner über Vorschadensreparatur und Schadenshöhe zu vermeiden.