In Zeiten fehlender ortsnaher Arbeitsplätze kommt so mancher auf die Idee, sich überörtlich um einen Arbeitsplatz zu bemühen – die Chancen sind größer, die Kosten jedoch auch.
Wann müssen Vorstellungs – bzw. Bewerbungskosten vom potenziellen Arbeitgeber erstattet werden ?
Wenn der potenzielle Arbeitgeber die Kostenerstattung nicht ausdrücklich ausschließt, so ist er verpflichtet, dem Bewerber die Vorstellungskosten – insbesondere die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch – zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht, § 670 BGB.
Sachverhalt:
Die Beklagte suchte im November 2011 mittels einer Stellenanzeige eine Teamleitung für die Abteilung IT- und Kommunikationstechnik. Aufgrund der Anzeige bewarb sich der Kläger bei der Beklagten. Mit E-Mail lud die Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 14.12.2011 um 14:00 Uhr nach D. ein. Der Kläger ist in H. wohnhaft. Der Kläger reiste per Flugzeug von H. nach D. an. Er wurde nicht eingestellt. Mit Schreiben hat der Kläger Vorstellungskosten in Höhe von insgesamt 429,62 € geltend gemacht, bestehend aus Kosten für das Flugticket in Höhe von 472,32 € sowie für eine Tageskarte in Höhe von 7,30 €. Die Beklagte hatte dem Kläger Kosten in Höhe von 234,– € erstattet.
Entscheidung:
1. Nach allgemeiner Ansicht muss ein Arbeitgeber einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 670 BGB. Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch die Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind.
Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten.
Dies wird z.T. nur dann befürwortet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat.
Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei etwa die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten.
2. Es bedarf vorliegend keiner Lösung des Meinungsstreits. Auch nach der etwas großzügigeren Auffassung in der Literatur bestünde vorliegend kein Anspruch auf Erstattung der Vorstellungskosten in Höhe der aufgewendeten Flugkosten. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte. Der Kläger hat sich auf die Stelle einer Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik mit bis zu fünf Mitarbeitern beworben. Die Vergütung sollte sich nach dem BAT KF richten. Demnach ist nicht zu erkennen, dass es sich um eine Stellung gehandelt hat, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozial adäquat ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann es auch nicht als inzwischen üblich angesehen werden, dass Bewerber per Flugzeug zu Vorstellungsgesprächen anreisen. Anhaltspunkte für eine derartige angebliche Üblichkeit sind nicht zu erkennen und auch nicht gerichtsbekannt. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine solche Annahme. Ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, kann sich schlicht an den potentiellen Arbeitgeber wenden und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernimmt.
Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Erstattung von Flugkosten besteht ebenfalls nicht.
Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich halten durfte. Das Vorstellungsgespräch war gegen 14:00 Uhr. Eine Anreise von H. nach D. per Auto bzw. per Bahn (2. Klasse) ist möglich, ohne dass der Kläger die Reise zu einer ihm unzumutbaren Zeit hätte beginnen müssen. Es ist daher auch nicht zu erkennen, dass der Kläger durch die Nutzung des Flugzeuges ansonsten erforderliche Übernachtungskosten vermieden hätte.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.5.2012, Az. 2 Ca 2404/12
17 Sep 2012
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In Zeiten fehlender ortsnaher Arbeitsplätze kommt so mancher auf die Idee, sich überörtlich um einen Arbeitsplatz zu bemühen – die Chancen sind größer, die Kosten jedoch auch.
Wann müssen Vorstellungs – bzw. Bewerbungskosten vom potenziellen Arbeitgeber erstattet werden ?
Wenn der potenzielle Arbeitgeber die Kostenerstattung nicht ausdrücklich ausschließt, so ist er verpflichtet, dem Bewerber die Vorstellungskosten – insbesondere die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch – zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht, § 670 BGB.
Sachverhalt:
Die Beklagte suchte im November 2011 mittels einer Stellenanzeige eine Teamleitung für die Abteilung IT- und Kommunikationstechnik. Aufgrund der Anzeige bewarb sich der Kläger bei der Beklagten. Mit E-Mail lud die Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 14.12.2011 um 14:00 Uhr nach D. ein. Der Kläger ist in H. wohnhaft. Der Kläger reiste per Flugzeug von H. nach D. an. Er wurde nicht eingestellt. Mit Schreiben hat der Kläger Vorstellungskosten in Höhe von insgesamt 429,62 € geltend gemacht, bestehend aus Kosten für das Flugticket in Höhe von 472,32 € sowie für eine Tageskarte in Höhe von 7,30 €. Die Beklagte hatte dem Kläger Kosten in Höhe von 234,– € erstattet.
Entscheidung:
1. Nach allgemeiner Ansicht muss ein Arbeitgeber einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 670 BGB. Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch die Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind.
Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten.
Dies wird z.T. nur dann befürwortet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat.
Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei etwa die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten.
2. Es bedarf vorliegend keiner Lösung des Meinungsstreits. Auch nach der etwas großzügigeren Auffassung in der Literatur bestünde vorliegend kein Anspruch auf Erstattung der Vorstellungskosten in Höhe der aufgewendeten Flugkosten. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte. Der Kläger hat sich auf die Stelle einer Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik mit bis zu fünf Mitarbeitern beworben. Die Vergütung sollte sich nach dem BAT KF richten. Demnach ist nicht zu erkennen, dass es sich um eine Stellung gehandelt hat, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozial adäquat ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann es auch nicht als inzwischen üblich angesehen werden, dass Bewerber per Flugzeug zu Vorstellungsgesprächen anreisen. Anhaltspunkte für eine derartige angebliche Üblichkeit sind nicht zu erkennen und auch nicht gerichtsbekannt. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine solche Annahme. Ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, kann sich schlicht an den potentiellen Arbeitgeber wenden und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernimmt.
Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Erstattung von Flugkosten besteht ebenfalls nicht.
Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich halten durfte. Das Vorstellungsgespräch war gegen 14:00 Uhr. Eine Anreise von H. nach D. per Auto bzw. per Bahn (2. Klasse) ist möglich, ohne dass der Kläger die Reise zu einer ihm unzumutbaren Zeit hätte beginnen müssen. Es ist daher auch nicht zu erkennen, dass der Kläger durch die Nutzung des Flugzeuges ansonsten erforderliche Übernachtungskosten vermieden hätte.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.5.2012, Az. 2 Ca 2404/12