Die Frage nach dem Zugang einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist immens wichtig, löst der Zugang doch sehr wichtige Fristen aus.
Eine der Fristen, die durch den Zugang ausgelöst werden, ist die Frist zur rechtzeitigen Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ! Erhebt man nicht rechtzeitig die Kündigungsschutzklage, so tritt die Wirksamkeitsfiktion ein, das heißt, die Kündigung ist wirksam und der Arbeitnehmer geht seines Arbeitsplatzes verlustig !
Die Kündigung selbst ist eine Erklärung, mit der der Arbeitgeber seinen unbedingten Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringt.
Der Zugang einer solchen Erklärung ist in § 130 Abs. 1 BGB geregelt. Im Normalfall also gilt eine Kündigungserklärung dann als zugegangen, wenn sie
derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun einen besonderen Fall zu entscheiden: hier ist die Kündigung nicht der Arbeitnehmerin selbst zugegangen, sondern deren Ehemann. Gilt nun diese Kündigungserklärung als zugegangen ?
Lesen Sie hier, wie das Gericht den Sachverhalt beurteilte…..More
17 Jun 2011
0 CommentsNutzung dienstlicher Kredit – und Tankkarten für private Zwecke ?
Vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarten und Kredit- oder Kontokarten dürfen regelmäßig nur für dienstliche Zwecke benutzt werden. Eine behauptete Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen !
Dies bedeutet grundsätzlich: Keine Nutzung von Kredit- und Tankkarten des Arbeitgebers für private Zwecke ! so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 15.03.2011 – 2 Sa 526/10.
Zur Begründung führte das Gerich aus, dass grundsätzlich die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke dienen, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutze, müsse darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen sei.
Vorangegangen war die Nutzung der firmeneigenen Kreditkarte durch einen Arbeitnehmer.
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