13 Feb 2011
0 CommentsPolitische Betätigung des Betriebsrats – Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers ?
In diesem Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einer seitens des Arbeitgebers unerwünschten politischen Betätigung des Betriebsrats auseinander zu setzen.
Die Arbeitgeberin stellt Bremsbeläge für Straßen – und Schienenfahrzeuge her, sie gehört zu einem us-amerikanischen Konzern, welcher unter anderem auch Rüstungsgüter produziert.
Im April 2003 veröffentlichte der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Aufruf mit dem Titel „Nein zum Krieg“. Hier wurden die Mitarbeiter/innen aufgefordert, sich dem Irak-Krieg zu widersetzen.
Im Oktober 2007 übersandte der Betriebsrat via Intranet der Arbeitgeberin an alle e-Mail-Nutzer einen Aufruf der Hamburger Gewerkschaftsvorsitzenden, in dem zur Beteiligung an einer Abstimmung über die Einführung verbindlicher Volksabstimmungen in Hamburg aufgefordert wurde.
In dem von der Arbeitgeberin veranlaßten Verfahren verfolgte sie das Ziel, dem Betriebsrat solche Tätigkeiten zu untersagen.
Lesen Sie hier, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte …..More
21 Feb 2011
0 CommentsKündigung wegen der Weigerung eines als Ladenhilfe beschäftigten Moslems, alkoholische Getränke aufzufüllen ?
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochenen ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Der Kläger ist muslimischen Glaubens und seit 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er verrichtete zunächst mehrere Jahre die Tätigkeit eines Helfers in der Waschstraße. Ab 2003 arbeitete er in der Getränkeabteilung des Bereichs „Allgemeine Lebensmittel“ und wurde dort ua. mit Auffüllarbeiten beschäftigt. Nach einem zwischenzeitlichen Einsatz in der Frischwarenabteilung ab März 2007 und mehreren Erkrankungen des Klägers wies die Beklagte den Kläger im Februar 2008 an, künftig wieder in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Der Kläger weigerte sich strikt, dieser Anordnung Folge zu leisten. Er berief sich auf seinen muslimischen Glauben, nach welchem ihm jeglicher Umgang mit Alkohol verboten sei. Nach weiteren erfolglosen Aufforderungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. März 2008 außerordentlich fristlos sowie mit weiterem Schreiben vom 5. März 2008 vorsorglich ordentlich unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam.
Lesen Sie hier, ob der Kläger die Kündigung zu Recht für unwirksam halten durfte ……More