17 Okt 2012
0 Comments„Plötzlich und unerwartet“ – der Tod des Betriebsinhabers/Geschäftsführers, was nun ?
So tragisch es auch ist: „the show must go on“ – der Betrieb muss weiterlaufen.
Die Kunden wollen das, die Gläubiger wollen es und nicht zuletzt benötigt der Arbeitnehmer in solch einer menschlichen Tragödie auch Sicherheit und Stabilität.
Mit dem Tode des Betriebsinhabers gehen die Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben über.
Dies bedeutet, daß – unabhängig davon, wer erbt – die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten übergehen – der Arbeitnehmer muss weiterhin zur Arbeit erscheinen und seine Arbeitsleistung erbringen, erhält dafür aber im Gegenzug auch seinen Lohn.
Einzige Ausnahme: der/die Erbe(n) oder ein Verwalter / Abwickler stellen die Arbeitnehmer von der Arbeit (zeitweise) frei. Damit muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, erhält aber jedenfalls seinen Lohn weiter, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.
Auf betrieblicher Ebene sieht es dagegen völlig anders aus.
2 Jan 2014
0 CommentsSonderzahlung mit Mischcharakter – Weihnachtsgratifikation
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde – sie ist daher unwirksam.More