18 Nov 2011
0 CommentsBetriebsübergang: Widerspruch ja oder nein ?
Wird der Betrieb des bisherigen Arbeitgebers an einen neuen Arbeitgeber „verkauft“, so stellt sich für manchen Arbeitnehmer die bange Frage „was nun – was tun ?“ Kernpunkt dieser Frage ist, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob man womöglich gekündigt wird.
Eines vorweg: Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam, § 613a Abs. 4 BGB !
Was bleibt, ist die Frage „was tun ?“.
Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom alten auf den neuen Arbeitgeber innerhalb eines Monats zu widersprechen, § 613a Abs. 6 BGB.
Allerdings:
Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf.
14 Nov 2012
0 CommentsDie Rechtsfolgen des Betriebsübergangs umgeht, wer …
… durch einen dreiseitigen Vertrag vom Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (B & Q) wechselt, wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betriebserwerber erfolgen werde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Auffassung, daß solche Vereinbarungen eine Umgehung der Rechtsfolgen des Betriebsübergangs sind und deshalb diese Vereinbarungen unwirksam sind.More