Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, hat im Fall Gäfgen gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22978/05) entschieden:
Verletzung von Artikel 3 (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung),
keine Verletzung von Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention
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1 Jun 2010
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Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, hat im Fall Gäfgen gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22978/05) entschieden:
Verletzung von Artikel 3 (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung),
keine Verletzung von Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention
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