Einsicht in die Personalakte …

… auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ?

Ja, so urteilte das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngsten Entscheidung.

Die Begründung lautet, daß der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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