Ist das Ende der Befristung in Sicht ?

Das Arbeitsgericht München stellte in einem Urteil fest, daß ein Arbeitnehmer, der während eines befristeten Arbeitsvertrages zum Betriebsrat gewählt wird, über das Ende der Befristung hinaus beschäftigt werden muss (Urteil v. 8.10.2010 – 24 Ca  861/10 – rechtskräftig).

Damit ist die sachgrundlose Befristung desjenigen Arbeitnehmers unwirksam, der während laufender Befristung zum Betriebsrat gewählt wird. Das Arbeitsgericht gab damit der Klage eines Arbeitnehmers auf Entfristung statt.

Zur Begründung führt das Arbeitsgericht München aus, dass § 14 Abs. 2 TzBfG europarechtskonform auszulegen sei. Nur so kann von der Konsultationsrichtlinie (2002/14/EG) der EU geforderte Schutz von Betriebsratsmitgliedern vor Benachteiligungen im befristeten Arbeitsverhältnis gewährleistet werden.

Mit dieser Entscheidung stellt das Arbeitsgericht München einen Grundsatz des deutschen Befristungsrechts in Frage, nämlich dass Arbeitsverträge mit Ablauf der Befristung enden – und zwar unabhängig davon, ob die Befristung mit einem Schwerbehinderten, einer Schwangeren oder einem Betriebsrat vereinbart wurde.

Macht diese Entscheidung Schule, so wäre jegliche Sonderkündigungsschutz in Deutschland