Drogenfahrt – Wieviel Zeit darf zwischen Konsum und Fahrantritt liegen ?

Der Begriff „Drogenfahrt“ ist mißverständlich und bedarf daher der Erklärung. Als „Drogenfahrt“ bezeichnet man die Teilnahme am Straßenverkehr mittels eines Kraftfahrzeugs unter Einfluß von „Drogen“.

Drogen sind jedoch nur der Oberbegriff für eine Vielzahl von Stoffen, die ein Mensch zu sich nehmen kann. Daher können Drogen u.a. ärztlich verordnete Medikamente sein, welche die Fahrtauglichkeit beeinflussen; es können aber auch Alkohol und psychowirksame Substanzen sein. Letztere sind besser bekannt unter der Bezeichnung Betäubungsmittel. Auch hier gibt es die Kategorien der verkehrsfähigen (verschreibungspflichtigen) und nicht-verkehrsfähigen Stoffe.

Gemein ist allen eines: Unter der Einwirkung von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln sollte man Kraftfahrzeuge tunlichst stehen lassen.

Für Alkohol gilt nach § 24a Abs. 1 StVG die 0,5-Promille-Grenze Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration (AAK).

Im Unterschied dazu reicht es für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit aus, wenn Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen werden können – und zwar unabhängig von der Konzentration (§ 24a Abs. 2 StVG) !

Das Problem stellt sich jedoch in folgender Konstellation: Während man beim Alkohol davon ausgeht, dass sich dieser in einem Zeitraum „x“ um den Wert „y“ abbaut und dann nicht mehr nachweisbar ist, ist bei Konsum von Betäubungsmitteln eher das Gegenteil der Fall: es ist sehr lange nachweisbar.

Die Auswirkungen sind unter Umständen enorm: bei sogenannten Alkoholfahrten entscheidet der gemessene Wert über Straftat oder bloßer Ordnungswidrigkeit und über die Höhe des Bußgeldes sowie sonstiger Strafen (etwa Entzug der Fahrerlaubnis).

Da bei Betäubungsmitteln hingegen das blosse Nachweisen ausreicht, sind die Folgen schon ganz andere. Mit dem Nachweis steht die Tat fest und damit auch die Strafe (mindestens Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerwerb diser über eine medizinisch-psychologische Untersuchung) !

Einige Gerichte versuchen nun, diesen Spagat zwischen Alkohol – und Drogenfahrt zu meistern, indem sie bei Drogenfahrten auf den Zeitraum zwischen Konsum und Fahrantritt abstellen und diesen Zeitraum bemessen wollen (so, wie es bei jeder Alkoholfahrt gemacht wird).

 

Lesen Sie hier, wie einige Gerichte dazu Stellung nehmen !

OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2011 – III 3 RVs 19/11:

„Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung seines Amphetamin-Konsums während der PKW-Fahrt zumindest hätte erkennen können und müssen. Im Regelfall bedeutet die Kenntnis der Einnahme eines Rauschmittels zumindest auch die Erkennbarkeit einer möglichen körperlichen Beeinflussung. Gerade auf die Wirkung kommt es dem Rauschmittelkonsumenten ja an. Hier besteht kein Anhaltspunkt, dass es an dieser Erkennbarkeit ausnahmsweise fehlt. Die vorliegende deutliche Überschreitung des Grenzwertes für Amphetamine von 25 ng/rnl zeigt, dass der Betroffene entweder zeitnah oder aber in großer Menge Amphetamin genossen hat. Anhaltspunkte, dass dem Betroffenen das Amphetamin ohne seine Kenntnis zugeführt wurde, oder dass er es nach der PKW-Fahrt zu sich genommen hat, als er bereits unter, polizeilicher Beobachtung stand, bestehen nicht. Diese ohnehin fernliegenden Möglichkeiten sind daher zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen. Der Sachverständige Dr. K. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Anfangsdosis bei Amphetaminkonsumenten regelmäßig bei 5-20 mg liegt, während bei Gewöhnung auch mehrere Gramm am Tag konsumiert werden können. Ein Konsum von 10 mg führe nach drei Stunden zu einem Blutwert von etwa 35 Im! Der Betroffene habe entweder eine höhere Dosis als die Anfangsdosis oder aber mehrfach am  selben Tag konsumiert. (…) Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Angeklagte, unabhängig davon, wann er die Drogen zu sich genommen hatte (am Tattage oder zuvor) verpflichtet war, sich hinreichend über die mögliche Wirkungsdauer zu erkundigen.“

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2011 – 3 (5) SsBs 57/11 – AK 32/11:

Liegt zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und dem Antritt einer Pkwfahrt- ein nicht unerheblicher Zeitraum, kann es an der Erkennbarkeit einer fortbestehenden Wirksamkeit von ggf. zuvor genossenen Betäubungsmittel fehlen, so dass es näherer Ausführungen des Tatrichters bedarf, aufgrund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer dennoch hätte bewusst machen können, dass der Konsum trotz des Zeitablaufs noch Auswirkungen haben kann. (Leitsatz)

Denn: “Der innere Tatbestand des § 24a StVG erfordert, dass sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch auf die fortbestehende Wirksamkeit des konsumierten Rauchmittels im Tatzeitpunkt bezieht. Liegt zwischen dem Konsum und dem Fahrt- antritt ein nicht unerheblicher Zeitraum, kann es an der Erkennbarkeit dieser fortbe­stehenden Wirksamkeit fehlen, so dass es näherer Ausführungen des Tatrichters bedarf, aufgrund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer dennoch hätte bewusst machen können, dass der Konsum trotz des Zeitablaufs noch Auswirkungen haben kann; dies gilt insbesondere, wenn der Grenzwert nicht erheblich überschritten wurde.“

OLG Frankfurt/M v. 20.08.2010 2 Ss-OWi 166/10

(…) es reicht aus, wenn der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält. Eine verhältnismäßig geringe Überschreitung von 4,6 ng/mg THC kann eine Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung aber nicht stützen.(…) die Frage des zeitnahen Konsums (…) Erscheinungen wie „zittriger Eindruck“ und „auffällige Pupillen beim Betroffenen belegen keinen zeitnahen Konsum.

 

Sie sehen: die Gerichte sind uneins, welchen Zeitabstand denn nun der „Richtige“ sein soll ……..und aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs wird dieser nur auf Anfrage und nach Mandatierung mitgeteilt.

Fakt ist: alle Gerichte koppeln den Schuldvorwurf an den Konsum ….. !  Nur in absoluten Ausnahmefällen kann daher von einem fahrlässigen Begehen ausgegangen werden.