Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Was gesetzliche Feiertage sind, das entscheiden die einzelnen Bundesländer.
ABER: gibt es einen tariflichen Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag?
Nein – so das Bundesarbeitsgericht, denn rein kirchliche Feiertage wie Ostersonntag und Pfingstsonntag begründen keine höhere tarifliche Entlohnung !
Sachverhalt:
Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 v. H.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 v. H. zu zahlen ist.
Die Entscheidung:
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestehen nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2011 – 10 AZR 347/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2010 – 3 Sa 186/09 –
18 Aug 2011
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Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Was gesetzliche Feiertage sind, das entscheiden die einzelnen Bundesländer.
ABER: gibt es einen tariflichen Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag?
Nein – so das Bundesarbeitsgericht, denn rein kirchliche Feiertage wie Ostersonntag und Pfingstsonntag begründen keine höhere tarifliche Entlohnung !
Sachverhalt:
Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 v. H.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 v. H. zu zahlen ist.
Die Entscheidung:
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestehen nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2011 – 10 AZR 347/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2010 – 3 Sa 186/09 –