Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegt dem Arbeitgeber und ist unabhängig von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers.
Allerdings: existiert im betroffenen Betrieb ein Betriebsrat, so hat dieser zu überwachen, ob der Arbeitgeber der Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines BEM nachkommt, § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob dem Betriebsrat nicht nur die Tatsachen an sich mitzuteilen sind, oder ob der Betriebsrat einen Anspruch darauf hat, die Namen aller im entsprechenden Zeitraum betroffenen Arbeitnehmer zu erfahren.
Interessiert ?
Sachverhalt:
Im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des BEM. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.
Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen. Darf er das ?
Die Entscheidung:
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die für die Durchführung eines BEM in Betracht kommen !
Der Arbeitgeber durfte deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Er hat ein BEM allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind!
Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 5 BV 20/10 –
8 Feb 2012
0 CommentsBetriebliches Eingliederungsmanagement – Überwachungsrecht des Betriebsrats ?
Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegt dem Arbeitgeber und ist unabhängig von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers.
Allerdings: existiert im betroffenen Betrieb ein Betriebsrat, so hat dieser zu überwachen, ob der Arbeitgeber der Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines BEM nachkommt, § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob dem Betriebsrat nicht nur die Tatsachen an sich mitzuteilen sind, oder ob der Betriebsrat einen Anspruch darauf hat, die Namen aller im entsprechenden Zeitraum betroffenen Arbeitnehmer zu erfahren.
Interessiert ?
Sachverhalt:
Im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des BEM. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.
Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen. Darf er das ?
Die Entscheidung:
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die für die Durchführung eines BEM in Betracht kommen !
Der Arbeitgeber durfte deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Er hat ein BEM allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind!
Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 5 BV 20/10 –