In einem spannenden arbeitsgerichtlichen Urteil wurde die Frage behandelt, ob eine Beleidigung des Chefs auf einem Facebook-Profil eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.
Im Ergebnis: die Kündigung war unwirksam !
Dies ist gleichwohl KEIN Freifahrtsschein, da jede Kündigung und jeder Kündigungssachverhalt einzeln genauestens überprüft werden muss !
Beleidigung des Chefs via Facebook:
Das Arbeitsgericht Bochum hat entschieden, dass auch schwere Verunglimpfungen durch einen Azubi über das soziale Netzwerk Facebook eine Kündiung des Ausbildungsverhältnisses nicht rechtfertigen. Vor der Kündigung eines Auszubildenden wäre zu prüfen gewesen, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Vor einer Kündigung wäre daher eine Abmahnung oder ein Kritikgespräch zur Änderung bzw. Einsicht hinsichtlich des Fehlverhaltens angebracht gewesen.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Auszubildender, hatte auf seinem privaten Facebook-Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ die folgende Eintragung vorgenommen:
„Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter, Leibeigener – Bochum, daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen“.
Hierfür wurde ihm fristlos gekündigt. Der Kläger begehrte mit seiner Kündigungschutzklage die Feststellung, daß das Ausbildungsverhältnis nicht gekündigt sei.
Er trägt vor: „Er habe den Beklagten nicht auf sein Facebook-Profil hingewiesen und habe ihn auch nicht beleidigen wollen. Die Äußerung sei nicht auf den Beklagten bezogen gewesen. Außerdem habe er nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte sich sein Facebook-Profil ansehe. Der Eintrag sei zwar unsachlich, stelle aber keine Formalbeleidigung, Schmähung oder Angriff auf die Menschenwürde des Beklagten dar. Der Kläger behauptet, dass die Äußerung übertrieben und lustig gemeint gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt die Realität darstellen sollte. Auch der übrige Inhalt des Profils belege, dass die Äußerung des Klägers nicht ernst zu nehmen sei. Im Übrigen stehe ihm gegenüber seinen Freunden ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu. Von diesem sei auch allgemeine Kritik an den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen einerseits und am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen andererseits gedeckt, auch wenn sie überspitzt und polemisch ausfalle. Für niemanden sei erkennbar gewesen, dass mit dieser Äußerung der Beklagte gemeint sein könnte.“
Der beklagte Arbeitgeber beantragt Klageabweisung und trägt vor, der Kläger selbst habe ihn auf sein Facebook-Profil aufmerksam gemacht und habe daher damit rechnen müssen, daß der Arbeitgeber sich dieses Profil ansehe. Die dort geäußerten Beleidigungen fallen nicht mehr unter das Recht auf freie Meinungsäußerung ! Darüberhinaus handele es sich bei dem Betrieb um einen Kleinstbetrieb, in welchem der Chef noch mit seinen Angestellten auf engstem Raum in der Werkstatt mitarbeite.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Es ist der Auffassung, daß eine grobe Beleidigung des Ausbildenden grundsätzlich geeignet sein kann, eine fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen. Der Kläger hat auf seinem privaten Facebook-Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ die Eintragung „menschenschinder & ausbeuter, Leibeigener o Bochum, daemliche scheisse fuer mindestlohn —20 % erledigen“ getätigt. Diese Äußerungen haben gegenüber dem Beklagten als Ausbildenden ohne Zweifel beleidigenden Charakter. Wobei nach älterer Rechtsprechung die Beleidigung des Ausbildenden, er sei ein „Ausbeuter erster Klasse“, für eine Kündigung nicht ausreichte (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.03.1987 – 2 Ca 2756/86). Der Kläger hat den Beklagten im vorliegenden Fall zwar nicht direkt angesprochen. Er kann sich aber nicht darauf zurückziehen, dass es sich um allgemeine Gesellschaftskritik handeln sollte, die von seinem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt wäre. Er hat diese Eintragung auf seinem Facebook-Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ vorgenommen, so dass sie einen Rückschluss auf den Beklagten zulässt, der als Ausbildender diese Äußerungen durchaus auf sich beziehen durfte. Dieses gilt auch, wenn der Beklagte für Außenstehende mangels Namensnennung nicht identifizierbar war. Denn Kündigungsgrund ist vorliegend der Tatbestand der Beleidigung und nicht der der Verleumdung oder üblen Nachrede.
Dennoch erachtete die Kammer in diesem Fall den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht für angemessen.
Vor der Kündigung gerettet hat den Kläger, daß er sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet, bei dessen Kündigung andere -verschärfte- Anforderungen gelten. So steht etwa der Erziehungsgedanke (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG) im Vordergrund. In diesem Falle also, so das Arbeitsgericht, hätte der Kläger zuvor abgemahnt werden müssen, alternativ wären ein Gespräch über das Fehlverhalten des Klägers angebracht gewesen.
Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 29.03.2012, AZ.: 3 Ca 1283/11
10 Mai 2012
0 CommentsKündigung wegen Beleidigung des Chefs auf Facebook ?
In einem spannenden arbeitsgerichtlichen Urteil wurde die Frage behandelt, ob eine Beleidigung des Chefs auf einem Facebook-Profil eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.
Im Ergebnis: die Kündigung war unwirksam !
Dies ist gleichwohl KEIN Freifahrtsschein, da jede Kündigung und jeder Kündigungssachverhalt einzeln genauestens überprüft werden muss !
Beleidigung des Chefs via Facebook:
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Auszubildender, hatte auf seinem privaten Facebook-Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ die folgende Eintragung vorgenommen:
Hierfür wurde ihm fristlos gekündigt. Der Kläger begehrte mit seiner Kündigungschutzklage die Feststellung, daß das Ausbildungsverhältnis nicht gekündigt sei.
Er trägt vor: „Er habe den Beklagten nicht auf sein Facebook-Profil hingewiesen und habe ihn auch nicht beleidigen wollen. Die Äußerung sei nicht auf den Beklagten bezogen gewesen. Außerdem habe er nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte sich sein Facebook-Profil ansehe. Der Eintrag sei zwar unsachlich, stelle aber keine Formalbeleidigung, Schmähung oder Angriff auf die Menschenwürde des Beklagten dar. Der Kläger behauptet, dass die Äußerung übertrieben und lustig gemeint gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt die Realität darstellen sollte. Auch der übrige Inhalt des Profils belege, dass die Äußerung des Klägers nicht ernst zu nehmen sei. Im Übrigen stehe ihm gegenüber seinen Freunden ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu. Von diesem sei auch allgemeine Kritik an den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen einerseits und am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen andererseits gedeckt, auch wenn sie überspitzt und polemisch ausfalle. Für niemanden sei erkennbar gewesen, dass mit dieser Äußerung der Beklagte gemeint sein könnte.“
Der beklagte Arbeitgeber beantragt Klageabweisung und trägt vor, der Kläger selbst habe ihn auf sein Facebook-Profil aufmerksam gemacht und habe daher damit rechnen müssen, daß der Arbeitgeber sich dieses Profil ansehe. Die dort geäußerten Beleidigungen fallen nicht mehr unter das Recht auf freie Meinungsäußerung ! Darüberhinaus handele es sich bei dem Betrieb um einen Kleinstbetrieb, in welchem der Chef noch mit seinen Angestellten auf engstem Raum in der Werkstatt mitarbeite.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Es ist der Auffassung, daß eine grobe Beleidigung des Ausbildenden grundsätzlich geeignet sein kann, eine fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen. Der Kläger hat auf seinem privaten Facebook-Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ die Eintragung „menschenschinder & ausbeuter, Leibeigener o Bochum, daemliche scheisse fuer mindestlohn —20 % erledigen“ getätigt. Diese Äußerungen haben gegenüber dem Beklagten als Ausbildenden ohne Zweifel beleidigenden Charakter. Wobei nach älterer Rechtsprechung die Beleidigung des Ausbildenden, er sei ein „Ausbeuter erster Klasse“, für eine Kündigung nicht ausreichte (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.03.1987 – 2 Ca 2756/86). Der Kläger hat den Beklagten im vorliegenden Fall zwar nicht direkt angesprochen. Er kann sich aber nicht darauf zurückziehen, dass es sich um allgemeine Gesellschaftskritik handeln sollte, die von seinem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt wäre. Er hat diese Eintragung auf seinem Facebook-Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ vorgenommen, so dass sie einen Rückschluss auf den Beklagten zulässt, der als Ausbildender diese Äußerungen durchaus auf sich beziehen durfte. Dieses gilt auch, wenn der Beklagte für Außenstehende mangels Namensnennung nicht identifizierbar war. Denn Kündigungsgrund ist vorliegend der Tatbestand der Beleidigung und nicht der der Verleumdung oder üblen Nachrede.
Dennoch erachtete die Kammer in diesem Fall den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht für angemessen.
Vor der Kündigung gerettet hat den Kläger, daß er sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet, bei dessen Kündigung andere -verschärfte- Anforderungen gelten. So steht etwa der Erziehungsgedanke (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG) im Vordergrund. In diesem Falle also, so das Arbeitsgericht, hätte der Kläger zuvor abgemahnt werden müssen, alternativ wären ein Gespräch über das Fehlverhalten des Klägers angebracht gewesen.
Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 29.03.2012, AZ.: 3 Ca 1283/11