„Morpheus“ – Urteil zum illegalen Filesharing

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das  Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. 11.2012 liegt nun in der Urteilsbegründung vor.

Zu prüfen war die Frage, inwieweit Eltern verpflichtet sind, ihr minderjähriges Kind bei der Internetnutzung zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundenen Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten.

Dagegen sind Eltern nach dieser Ansicht grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen (installierte Software). Zu diesen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Die Prüfpflichten, die Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses obliegen, haben bei Überlassung des Internetanschlusses an ihr minderjähriges Kind denselben Inhalt und Umfang wie ihre Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung.

 

BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12

 

Vorinstanzen:

LG Köln, Urteil vom 30.3.2011, Az. 28 O 716/10

OLG Köln, Urteil vom 23.3.2012, Az. 6 U 67/11