In mehreren Urteilen am 11.5.2011 hat die für das Straßenrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Unwirksamkeit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main festgestellt.
Gegenstand der Verfahren waren Klagen von Grundstückseigentümern, die in den vergangenen Jahren von der Stadt Frankfurt am Main durch entsprechende Abgabenbescheide zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden waren. Die Kläger wandten sich aus Gründen der Lage ihres Grundstücks bzw. der Grundstücksgröße gegen ihre Zahlungsverpflichtung. Diese Gründe waren für die Entscheidungen des Gerichts allerdings unerheblich.
Das Gericht kam bei erneuter Überprüfung der von der Stadt Frankfurt am Main als Grundlage der Gebührenerhebung herangezogenen Straßenreinigungssatzung zu dem Ergebnis, dass diese Satzung seit dem 01.01.2005 keine Wirkung mehr entfaltet und somit grundsätzlich nicht als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden kann.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes die Stadt Frankfurt am Main ermächtigt sei, ihre Verpflichtung zur Reinigung der Straßen nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes ganz oder teilweise den Eigentümern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder diese zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.
Nach dem Gesetz müsse die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten der Straßenreinigung aufgrund einer Satzung der Stadtverordnetenversammlung als satzungsgebendes Organ erfolgen.
Eine solche Satzung habe in Form der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main vom 27.02.1992 existiert. Diese Satzung sei aber durch § 20 der Straßenreinigungssatzung vom 16.09.2004 zum 01.01.2005 außer Kraft gesetzt worden. Zum gleichen Zeitpunkt sei eine neue Straßenreinigungssatzung in Kraft getreten, die einen von der Satzung aus dem Jahr 1992 abweichenden Maßstab für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren zum Inhalt hatte. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 12.05.2005 und 13.10.2005 die „Satzung zur Aufhebung der Straßenreinigungssatzung“, durch deren § 1 die Straßenreinigungssatzung vom 16.09.2004 mit Wirkung zum 01.01.2005 wieder aufgehoben wurde. Ein Beschluss über eine neue Straßenreinigungssatzung oder das Wiederinkraftsetzen der Straßenreinigungssatzung aus dem Jahr 1992 erfolgte nicht. In § 2 der „Satzung zur Aufhebung der Straßenreinigungssatzung“ wurde lediglich für das Jahr 2005 eine Regelung zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren beschlossen.
Da nach dem Außerkraftsetzen sowohl der Straßenreinigungssatzung 1992 als auch der Straßenreinigungssatzung 2005 zum 01.01.2005 ein Satzungsbeschluss über das Inkraftsetzen einer neuen Satzung oder das Wiederinkraftsetzen einer aufgehobenen Satzung nicht erfolgt ist, fehlt es nach Auffassung des Gerichts seit dem 01.01.2005 an einer wirksamen Straßenreinigungssatzung in Frankfurt am Main, so dass die im folgenden Zeitraum ergangenen Bescheide über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ohne rechtliche Grundlage ergangen und deshalb rechtswidrig seien.
Die von der Stadt Frankfurt am Main vertretene Auffassung, durch die rückwirkende Aufhebung der Straßenreinigungssatzung 2005 sei ohne weiteres die zuvor aufgehobene Straßenreinigungssatzung aus dem Jahr 1992 wieder in Kraft getreten, teilte das Gericht nicht. Eine solche Annahme sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Da die Straßenreinigungssatzung 1992 zum 01.01.2005 außer Kraft getreten sei, habe sie zu diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Existenz verloren. Um ihre Wirksamkeit rechtlich erneut zu begründen, sei deshalb ein entsprechender Satzungsbeschluss erforderlich gewesen. Die nachträgliche Aufhebung des Satzungsbeschlusses, durch den die Satzung 1992 außer Kraft gesetzt wurde, könne nicht – gleichsam von selbst – zum Wiederinkrafttreten der aufgehobenen Satzung führen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sei zwar in seinem Beschluss vom 27.09.2006 davon ausgegangen, dass die Straßenreinigungssatzung 1992 durch die Aufhebung der Straßenreinigungssatzung 2005 wieder zur Geltung gelangt sei, und zwar als rein faktische Folge der Aufhebung der Neuregelungssatzung. Dieser Rechtsansicht könne das Verwaltungsgericht jedoch nicht folgen. Die Annahme eines „faktischen“ Wiederinkrafttretens einer früheren Satzung durch Aufhebung der Nachfolgeregelung verkenne, nach Auffassung des Gerichts, dass durch das Außerkrafttreten einer Satzung deren rechtliche Existenz endgültig beendet worden sei und ab diesem Zeitpunkt eine Wiederinkraftsetzung der aufgehobenen Satzung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bedurft hätte. Einen solchen Beschluss konnte das Gericht nicht feststellen.
Gegen diese Urteile kann die Berufung innerhalb eines Monats zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden, die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelasssen wurde.
Aktenzeichen: 6 K 5753/09, 6 K 510/10, 6 K 513/10
24 Mai 2011
0 CommentsStraßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt/Main ist unwirksam !
In mehreren Urteilen am 11.5.2011 hat die für das Straßenrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Unwirksamkeit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main festgestellt.
Gegenstand der Verfahren waren Klagen von Grundstückseigentümern, die in den vergangenen Jahren von der Stadt Frankfurt am Main durch entsprechende Abgabenbescheide zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden waren. Die Kläger wandten sich aus Gründen der Lage ihres Grundstücks bzw. der Grundstücksgröße gegen ihre Zahlungsverpflichtung. Diese Gründe waren für die Entscheidungen des Gerichts allerdings unerheblich.
Das Gericht kam bei erneuter Überprüfung der von der Stadt Frankfurt am Main als Grundlage der Gebührenerhebung herangezogenen Straßenreinigungssatzung zu dem Ergebnis, dass diese Satzung seit dem 01.01.2005 keine Wirkung mehr entfaltet und somit grundsätzlich nicht als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden kann.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes die Stadt Frankfurt am Main ermächtigt sei, ihre Verpflichtung zur Reinigung der Straßen nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes ganz oder teilweise den Eigentümern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder diese zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.
Nach dem Gesetz müsse die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten der Straßenreinigung aufgrund einer Satzung der Stadtverordnetenversammlung als satzungsgebendes Organ erfolgen.
Eine solche Satzung habe in Form der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main vom 27.02.1992 existiert. Diese Satzung sei aber durch § 20 der Straßenreinigungssatzung vom 16.09.2004 zum 01.01.2005 außer Kraft gesetzt worden. Zum gleichen Zeitpunkt sei eine neue Straßenreinigungssatzung in Kraft getreten, die einen von der Satzung aus dem Jahr 1992 abweichenden Maßstab für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren zum Inhalt hatte. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 12.05.2005 und 13.10.2005 die „Satzung zur Aufhebung der Straßenreinigungssatzung“, durch deren § 1 die Straßenreinigungssatzung vom 16.09.2004 mit Wirkung zum 01.01.2005 wieder aufgehoben wurde. Ein Beschluss über eine neue Straßenreinigungssatzung oder das Wiederinkraftsetzen der Straßenreinigungssatzung aus dem Jahr 1992 erfolgte nicht. In § 2 der „Satzung zur Aufhebung der Straßenreinigungssatzung“ wurde lediglich für das Jahr 2005 eine Regelung zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren beschlossen.
Da nach dem Außerkraftsetzen sowohl der Straßenreinigungssatzung 1992 als auch der Straßenreinigungssatzung 2005 zum 01.01.2005 ein Satzungsbeschluss über das Inkraftsetzen einer neuen Satzung oder das Wiederinkraftsetzen einer aufgehobenen Satzung nicht erfolgt ist, fehlt es nach Auffassung des Gerichts seit dem 01.01.2005 an einer wirksamen Straßenreinigungssatzung in Frankfurt am Main, so dass die im folgenden Zeitraum ergangenen Bescheide über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ohne rechtliche Grundlage ergangen und deshalb rechtswidrig seien.
Die von der Stadt Frankfurt am Main vertretene Auffassung, durch die rückwirkende Aufhebung der Straßenreinigungssatzung 2005 sei ohne weiteres die zuvor aufgehobene Straßenreinigungssatzung aus dem Jahr 1992 wieder in Kraft getreten, teilte das Gericht nicht. Eine solche Annahme sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Da die Straßenreinigungssatzung 1992 zum 01.01.2005 außer Kraft getreten sei, habe sie zu diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Existenz verloren. Um ihre Wirksamkeit rechtlich erneut zu begründen, sei deshalb ein entsprechender Satzungsbeschluss erforderlich gewesen. Die nachträgliche Aufhebung des Satzungsbeschlusses, durch den die Satzung 1992 außer Kraft gesetzt wurde, könne nicht – gleichsam von selbst – zum Wiederinkrafttreten der aufgehobenen Satzung führen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sei zwar in seinem Beschluss vom 27.09.2006 davon ausgegangen, dass die Straßenreinigungssatzung 1992 durch die Aufhebung der Straßenreinigungssatzung 2005 wieder zur Geltung gelangt sei, und zwar als rein faktische Folge der Aufhebung der Neuregelungssatzung. Dieser Rechtsansicht könne das Verwaltungsgericht jedoch nicht folgen. Die Annahme eines „faktischen“ Wiederinkrafttretens einer früheren Satzung durch Aufhebung der Nachfolgeregelung verkenne, nach Auffassung des Gerichts, dass durch das Außerkrafttreten einer Satzung deren rechtliche Existenz endgültig beendet worden sei und ab diesem Zeitpunkt eine Wiederinkraftsetzung der aufgehobenen Satzung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bedurft hätte. Einen solchen Beschluss konnte das Gericht nicht feststellen.
Gegen diese Urteile kann die Berufung innerhalb eines Monats zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden, die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelasssen wurde.
Aktenzeichen: 6 K 5753/09, 6 K 510/10, 6 K 513/10