18 Nov. 2011
0 CommentsBetriebsübergang: Widerspruch ja oder nein ?
Wird der Betrieb des bisherigen Arbeitgebers an einen neuen Arbeitgeber „verkauft“, so stellt sich für manchen Arbeitnehmer die bange Frage „was nun – was tun ?“ Kernpunkt dieser Frage ist, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob man womöglich gekündigt wird.
Eines vorweg: Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam, § 613a Abs. 4 BGB !
Was bleibt, ist die Frage „was tun ?“.
Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom alten auf den neuen Arbeitgeber innerhalb eines Monats zu widersprechen, § 613a Abs. 6 BGB.
Allerdings:
Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf.
18 Nov. 2011
0 CommentsZeugnisformulierungen – wie verstehe ich es richtig ?
Arbeitszeugnisse haben eine eigene Sprache – dies wird jeder wissen, der bereits einmal eines erhalten hat.
Was aber meint der Arbeitgeber wirklich ? Können bestimmte Formulierungen dem beruflichen Fortkommen im Weg stehen ?
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar:
Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).More