Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
Vorliegend lag dem Arbeitsvertrag eine formularmäßige Verpflichtung zum Ableisten von Überstunden gegen eine pauschalierte Vergütung zugrunde. Diese war wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 BGB, unwirksam, da der Arbeitnehmer nicht erkennen konnte, wieviel Mehrarbeit auf ihn zukommt.
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6 Sep 2012
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Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
Vorliegend lag dem Arbeitsvertrag eine formularmäßige Verpflichtung zum Ableisten von Überstunden gegen eine pauschalierte Vergütung zugrunde. Diese war wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 BGB, unwirksam, da der Arbeitnehmer nicht erkennen konnte, wieviel Mehrarbeit auf ihn zukommt.
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