In mehreren Urteilen am 11.5.2011 hat die für das Straßenrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Unwirksamkeit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main festgestellt.
Gegenstand der Verfahren waren Klagen von Grundstückseigentümern, die in den vergangenen Jahren von der Stadt Frankfurt am Main durch entsprechende Abgabenbescheide zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden waren. Die Kläger wandten sich aus Gründen der Lage ihres Grundstücks bzw. der Grundstücksgröße gegen ihre Zahlungsverpflichtung. Diese Gründe waren für die Entscheidungen des Gerichts allerdings unerheblich.
Das Gericht kam bei erneuter Überprüfung der von der Stadt Frankfurt am Main als Grundlage der Gebührenerhebung herangezogenen Straßenreinigungssatzung zu dem Ergebnis, dass diese Satzung seit dem 01.01.2005 keine Wirkung mehr entfaltet und somit grundsätzlich nicht als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden kann.More
24 Mai 2011
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In mehreren Urteilen am 11.5.2011 hat die für das Straßenrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Unwirksamkeit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main festgestellt.
Gegenstand der Verfahren waren Klagen von Grundstückseigentümern, die in den vergangenen Jahren von der Stadt Frankfurt am Main durch entsprechende Abgabenbescheide zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden waren. Die Kläger wandten sich aus Gründen der Lage ihres Grundstücks bzw. der Grundstücksgröße gegen ihre Zahlungsverpflichtung. Diese Gründe waren für die Entscheidungen des Gerichts allerdings unerheblich.
Das Gericht kam bei erneuter Überprüfung der von der Stadt Frankfurt am Main als Grundlage der Gebührenerhebung herangezogenen Straßenreinigungssatzung zu dem Ergebnis, dass diese Satzung seit dem 01.01.2005 keine Wirkung mehr entfaltet und somit grundsätzlich nicht als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden kann.More