Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.
Mit anderen Worten: der Leiharbeitnehmer kann rückwirkend Vergütung beanspruchen, ohne an eine Frist gebunden zu sein. Für die Arbeitgeber (Verleiher) kommen daher erhebliche Vergütungsforderungen zu.
Lesen Sie hier, wie es zu dieser Entwicklung kam …. Sachverhalt:
Der Kläger wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten.
Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte.
In der I. Instanz hat das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 12. November 2009 – 3 Sa 579/09) die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht vertrat dabei die Auffassung, daß diese Ausschlußfrist auch die Ansprüche der Leiharbeitnehmer untergehen läßt, obwohl sie nicht zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebes zählen.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht meint hierzu in seinem Urteil vom 23. März 2011 (Az.: 5 AZR 7/10), daß die im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfrist bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss.
Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.
24 Mrz 2011
0 CommentsGleicher Lohn für gleiche Arbeit („equal-pay“) ?
Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.
Mit anderen Worten: der Leiharbeitnehmer kann rückwirkend Vergütung beanspruchen, ohne an eine Frist gebunden zu sein. Für die Arbeitgeber (Verleiher) kommen daher erhebliche Vergütungsforderungen zu.
Lesen Sie hier, wie es zu dieser Entwicklung kam …. Sachverhalt:
Der Kläger wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten.
Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte.
In der I. Instanz hat das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 12. November 2009 – 3 Sa 579/09) die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht vertrat dabei die Auffassung, daß diese Ausschlußfrist auch die Ansprüche der Leiharbeitnehmer untergehen läßt, obwohl sie nicht zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebes zählen.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht meint hierzu in seinem Urteil vom 23. März 2011 (Az.: 5 AZR 7/10), daß die im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfrist bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss.
Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.