Der Bundesgerichtshof hat dieses Jahr in zwei Urteilen festgestellt, daß Preisanpassungsklauseln der AGB-Kontrolle unterliegen. Nicht jede Klausel ist wirksam !
Sind Sie auch davon betroffen ? Haben Sie den Eindruck, in den letzten Jahren zuviel für Ihr Erdgas bezahlt zu haben ?
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In einem ersten Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt, daß Preiserhöhungen vor dem 1.4.2007 der Energieversorger im Erdgas-Sektor, welche auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen basierten, wirksam sind:
Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden. Dabei hat er die von dem Versorgungsunternehmen in älteren Verträgen verwendete Preisänderungsklausel für wirksam, die in jüngeren Verträgen verwendete Klausel hingegen für unwirksam erklärt. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der Frage weiter entwickelt, in welchen Fällen die widerspruchslose Hinnahme von Jahresabrechnungen als Zustimmung zu einem erhöhten Preis angesehen werden kann.
Die Kläger werden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum „Sondertarif I“ (ab 1. April 2007 „E. Erdgas classic“) leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. Das Unternehmen verwendete Auftragsformulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auszugsweise heißt:
„Der Auftrag erfolgt aufgrund der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden“(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschließlich der „Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft“ in jeweils gültiger Fassung“.
Seit 1. April 2007 verwendet das Unternehmen „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung“. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„4. Preisänderung
Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der E. AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.
…
Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.“
Das Versorgungsunternehmen erhöhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das gelieferte Erdgas. Die Kunden haben die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. August 2004 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin geltenden Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben 56 der ursprünglich 66 Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Preisanpassungsklauseln für unwirksam gehalten und festgestellt, dass die jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis zu bestimmten Zeitpunkten geltenden Arbeitspreis fortbestehen. Die genauen Zeitpunkte weichen hinsichtlich der einzelnen Kunden voneinander ab. Zehn Kunden hatten mit ihrer Klage in vollem Umfang Erfolg. Die Klagen der weiteren im Berufungsverfahren noch vertretenen Kunden hatten nur hinsichtlich eines Teilzeitraums Erfolg; sie sind im Übrigen abgewiesen worden, weil die Kunden die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Mit ihrer Revision hat die Beklagte die vollständige Klageabweisung angestrebt. Die 46 teilweise unterlegenen Kläger haben ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV* (vor deren Inkrafttreten am 8. November 2006: das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV**) unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB standhält (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, Pressemitteilung Nr. 153/2009, und VIII ZR 56/08, Pressemitteilung Nr. 152/2009).
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von dem Versorgungsunternehmen vor dem 1. April 2007 verwendete Preisanpassungsregelung der Inhaltskontrolle standhält und somit wirksam ist. Sie gewährleistet in jeder Hinsicht eine sachliche Gleichbehandlung von Tarifkunden und Sonderkunden. Durch die vollständige Einbeziehung des Wortlauts der AVBGasV wird das in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV geregelte Preisänderungsrecht unverändert in die zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenverträge übernommen.
Hingegen ist die seit dem 1. April 2007 verwendete Preisänderungsbestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Zwar lässt sich der Klausel entnehmen, dass dem Unternehmen eine einseitige Preisanpassungsbefugnis zustehen soll und die Preise jeweils nominal an die entsprechenden Preise der Grundversorgung gekoppelt sein sollen. Es kommt aber ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem – anders als bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV – wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum besteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Die Preisanpassungsregelung entspricht auch im Übrigen inhaltlich nicht voll der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV. Denn nach der Klausel muss die Bekanntgabe der Preisänderung nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Unerwähnt bleiben auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Unternehmens (briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderung, Veröffentlichung im Internet).
Ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich für die Zeit ab 1. April 2007 auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Denn der Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel führt nicht zu einem Ergebnis, das das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten der Kunden verschiebt und deshalb nicht mehr interessengerecht ist. Der Bundesgerichtshof hat allerdings offen gelassen, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres – wie im entschiedenen Fall – mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.
Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, damit die nunmehr noch erforderlichen Feststellungen, unter anderem zur Billigkeit der vor dem 1. April 2007 vorgenommenen Preiserhöhungen, getroffen werden können. Soweit das Oberlandesgericht die Unwirksamkeit der nach dem 1. April 2007 erfolgten Preiserhöhungen festgestellt hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig.
*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz – Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
§ 5 Art der Versorgung
(1) …
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
**Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
…
***§ 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 246/08
Vorinstanzen:
LG Oldenburg – Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06
OLG Oldenburg – Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof festgestellt, daß dem Gasversorgungsunternehmen kein gesetzliches Preisänderungsrecht bei Belieferung von Sonderkunden zusteht.
Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Urteile aufgehoben, mit denen die Klagen von Gaskunden gegen Gaspreiserhöhungen abgewiesen worden waren.
Die Kläger der beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt wurden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum „Sondertarif S I“ leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Kunden haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen der Kunden zurückgewiesen.
Die dagegen gerichteten Revisionen der Kunden hatten Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Versorgungsunternehmen – entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung – nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* zur Preisänderung befugt war, weil es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden (§ 1 Abs. 2 AVBGasV*), sondern um Sonderkunden handelt. Dies hat auch das Versorgungsunternehmen inzwischen klar gestellt, nachdem es zunächst angenommen hatte, es handele sich um Tarifkunden. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen kommt es deshalb darauf an, ob das Unternehmen sich wirksam vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Dazu hat das Landgericht keine rechtsfehlerfreien Feststellungen getroffen.
Die Verfahren sind an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum wirksamen Vorbehalt eines vertraglichen Preisänderungsrechts nachgeholt werden können. Sollte ein vertraglich vorbehaltenes einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens bestehen, muss eine Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB) der beanstandeten Preiserhöhungen erfolgen.
*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunter-nehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.
…
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
…
Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 327/07
Vorinstanzen:
AG Oldenburg – Urteil vom 16. November 2006 – E1 C 1078/06
LG Oldenburg – Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06
1 Dez 2010
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Der Bundesgerichtshof hat dieses Jahr in zwei Urteilen festgestellt, daß Preisanpassungsklauseln der AGB-Kontrolle unterliegen. Nicht jede Klausel ist wirksam !
Sind Sie auch davon betroffen ? Haben Sie den Eindruck, in den letzten Jahren zuviel für Ihr Erdgas bezahlt zu haben ?
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Werden Sie aktiv – fordern Sie zuviel gezahlte Beträge zurück. Denn: Verjährung für die Jahresabrechnung 2007 droht !
Gerne werde ich Ihre Ansprüche für Sie durchsetzen. Bitte kontaktieren Sie mich ….
In einem ersten Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt, daß Preiserhöhungen vor dem 1.4.2007 der Energieversorger im Erdgas-Sektor, welche auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen basierten, wirksam sind:
Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden. Dabei hat er die von dem Versorgungsunternehmen in älteren Verträgen verwendete Preisänderungsklausel für wirksam, die in jüngeren Verträgen verwendete Klausel hingegen für unwirksam erklärt. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der Frage weiter entwickelt, in welchen Fällen die widerspruchslose Hinnahme von Jahresabrechnungen als Zustimmung zu einem erhöhten Preis angesehen werden kann.
Die Kläger werden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum „Sondertarif I“ (ab 1. April 2007 „E. Erdgas classic“) leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. Das Unternehmen verwendete Auftragsformulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auszugsweise heißt:
„Der Auftrag erfolgt aufgrund der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden“(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschließlich der „Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft“ in jeweils gültiger Fassung“.
Seit 1. April 2007 verwendet das Unternehmen „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung“. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„4. Preisänderung
Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der E. AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.
…
Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.“
Das Versorgungsunternehmen erhöhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das gelieferte Erdgas. Die Kunden haben die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. August 2004 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin geltenden Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben 56 der ursprünglich 66 Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Preisanpassungsklauseln für unwirksam gehalten und festgestellt, dass die jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis zu bestimmten Zeitpunkten geltenden Arbeitspreis fortbestehen. Die genauen Zeitpunkte weichen hinsichtlich der einzelnen Kunden voneinander ab. Zehn Kunden hatten mit ihrer Klage in vollem Umfang Erfolg. Die Klagen der weiteren im Berufungsverfahren noch vertretenen Kunden hatten nur hinsichtlich eines Teilzeitraums Erfolg; sie sind im Übrigen abgewiesen worden, weil die Kunden die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Mit ihrer Revision hat die Beklagte die vollständige Klageabweisung angestrebt. Die 46 teilweise unterlegenen Kläger haben ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV* (vor deren Inkrafttreten am 8. November 2006: das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV**) unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB standhält (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, Pressemitteilung Nr. 153/2009, und VIII ZR 56/08, Pressemitteilung Nr. 152/2009).
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von dem Versorgungsunternehmen vor dem 1. April 2007 verwendete Preisanpassungsregelung der Inhaltskontrolle standhält und somit wirksam ist. Sie gewährleistet in jeder Hinsicht eine sachliche Gleichbehandlung von Tarifkunden und Sonderkunden. Durch die vollständige Einbeziehung des Wortlauts der AVBGasV wird das in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV geregelte Preisänderungsrecht unverändert in die zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenverträge übernommen.
Hingegen ist die seit dem 1. April 2007 verwendete Preisänderungsbestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Zwar lässt sich der Klausel entnehmen, dass dem Unternehmen eine einseitige Preisanpassungsbefugnis zustehen soll und die Preise jeweils nominal an die entsprechenden Preise der Grundversorgung gekoppelt sein sollen. Es kommt aber ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem – anders als bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV – wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum besteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Die Preisanpassungsregelung entspricht auch im Übrigen inhaltlich nicht voll der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV. Denn nach der Klausel muss die Bekanntgabe der Preisänderung nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Unerwähnt bleiben auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Unternehmens (briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderung, Veröffentlichung im Internet).
Ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich für die Zeit ab 1. April 2007 auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Denn der Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel führt nicht zu einem Ergebnis, das das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten der Kunden verschiebt und deshalb nicht mehr interessengerecht ist. Der Bundesgerichtshof hat allerdings offen gelassen, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres – wie im entschiedenen Fall – mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.
Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, damit die nunmehr noch erforderlichen Feststellungen, unter anderem zur Billigkeit der vor dem 1. April 2007 vorgenommenen Preiserhöhungen, getroffen werden können. Soweit das Oberlandesgericht die Unwirksamkeit der nach dem 1. April 2007 erfolgten Preiserhöhungen festgestellt hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig.
*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz – Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
§ 5 Art der Versorgung
(1) …
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
**Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
…
***§ 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 246/08
Vorinstanzen:
LG Oldenburg – Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06
OLG Oldenburg – Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof festgestellt, daß dem Gasversorgungsunternehmen kein gesetzliches Preisänderungsrecht bei Belieferung von Sonderkunden zusteht.
Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Urteile aufgehoben, mit denen die Klagen von Gaskunden gegen Gaspreiserhöhungen abgewiesen worden waren.
Die Kläger der beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt wurden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum „Sondertarif S I“ leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Kunden haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen der Kunden zurückgewiesen.
Die dagegen gerichteten Revisionen der Kunden hatten Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Versorgungsunternehmen – entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung – nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* zur Preisänderung befugt war, weil es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden (§ 1 Abs. 2 AVBGasV*), sondern um Sonderkunden handelt. Dies hat auch das Versorgungsunternehmen inzwischen klar gestellt, nachdem es zunächst angenommen hatte, es handele sich um Tarifkunden. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen kommt es deshalb darauf an, ob das Unternehmen sich wirksam vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Dazu hat das Landgericht keine rechtsfehlerfreien Feststellungen getroffen.
Die Verfahren sind an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum wirksamen Vorbehalt eines vertraglichen Preisänderungsrechts nachgeholt werden können. Sollte ein vertraglich vorbehaltenes einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens bestehen, muss eine Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB) der beanstandeten Preiserhöhungen erfolgen.
*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunter-nehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.
…
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
…
Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 327/07
Vorinstanzen:
AG Oldenburg – Urteil vom 16. November 2006 – E1 C 1078/06
LG Oldenburg – Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06