Dieser Frage gehe ich in einem aktuellen Widerspruchsverfahren gegen einen Hundesteuerbescheid nach.
Zu prüfen ist, warum ein ordnungsgemäß angemeldeter und als Rottweiler angezeigter Hund auf einmal „gefährlich“ sein soll und damit die Einnahme einer überhöhten Hundesteuer rechtfertigen soll ….
Interessiert ? Hier gehts weiter ….
Landesrechtlich sind die „gefährlichen Hunde“ zum einen dadurch definiert, daß sie durch Beißvorfälle auffällig geworden sind. Zum anderen gibt es Listen, in welchen Hunderassen aufgeführt sind, deren Gefährlichkeit aufgrund von Beißstatistiken vermutet wird (sogenannte „Listenhunde“).
Ebenfalls landesrechtlich geregelt ist eine Anzeigepflicht über die Haltung eines sogenannten „Listenhundes“ bis Juni 2009. Die so angezeigten Hunde sollen als „nicht gefährlich“ gelten.
Der gemeindliche Hundesteuerbescheid spricht jedoch eine andere -deutlichere- Sprache …….
Über den weiteren Verfahrensverlauf wird berichtet !
Haben auch Sie einen „Listenhund“ und sind von erhöhter Hundesteuer betroffen ? Zögern Sie nicht und sprechen mich an ….
Verfahrensstand am 10.8.2012:
Nachdem wir im Eilverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) leider gescheitert sind (Beschluß vom 3.1.2012 – 5 B 2209/11), haben wir in dem Widerspruchsverfahren gegen die Gemeinde nun endlich am 25.7.2012 den Widerspruchsbescheid erhalten.
Nach wie vor ist unklar, warum ein ordnungsgemäß als Rottweiler angemeldeter Hund, der laut Behördenaussage „ungefährlich“ ist, abgabenrechtlich als „gefährlich“ gilt. Die Behörde wiegelt ab und meint, die ordnungsrechtliche Genehmigung habe nichts mit der Besteuerung zu tun. Wir meinen: Fachkompetenz vor Sachkompetenz und gehen von einer reinen Einnahmequelle aus, welche die Gemeinde nicht preisgeben will.
Wir werden klagen und Sie weiter auf dem Laufenden halten !
7 Apr 2011
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Dieser Frage gehe ich in einem aktuellen Widerspruchsverfahren gegen einen Hundesteuerbescheid nach.
Zu prüfen ist, warum ein ordnungsgemäß angemeldeter und als Rottweiler angezeigter Hund auf einmal „gefährlich“ sein soll und damit die Einnahme einer überhöhten Hundesteuer rechtfertigen soll ….
Interessiert ? Hier gehts weiter ….
Landesrechtlich sind die „gefährlichen Hunde“ zum einen dadurch definiert, daß sie durch Beißvorfälle auffällig geworden sind. Zum anderen gibt es Listen, in welchen Hunderassen aufgeführt sind, deren Gefährlichkeit aufgrund von Beißstatistiken vermutet wird (sogenannte „Listenhunde“).
Ebenfalls landesrechtlich geregelt ist eine Anzeigepflicht über die Haltung eines sogenannten „Listenhundes“ bis Juni 2009. Die so angezeigten Hunde sollen als „nicht gefährlich“ gelten.
Der gemeindliche Hundesteuerbescheid spricht jedoch eine andere -deutlichere- Sprache …….
Über den weiteren Verfahrensverlauf wird berichtet !
Haben auch Sie einen „Listenhund“ und sind von erhöhter Hundesteuer betroffen ? Zögern Sie nicht und sprechen mich an ….
Verfahrensstand am 10.8.2012:
Nachdem wir im Eilverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) leider gescheitert sind (Beschluß vom 3.1.2012 – 5 B 2209/11), haben wir in dem Widerspruchsverfahren gegen die Gemeinde nun endlich am 25.7.2012 den Widerspruchsbescheid erhalten.
Nach wie vor ist unklar, warum ein ordnungsgemäß als Rottweiler angemeldeter Hund, der laut Behördenaussage „ungefährlich“ ist, abgabenrechtlich als „gefährlich“ gilt. Die Behörde wiegelt ab und meint, die ordnungsrechtliche Genehmigung habe nichts mit der Besteuerung zu tun. Wir meinen: Fachkompetenz vor Sachkompetenz und gehen von einer reinen Einnahmequelle aus, welche die Gemeinde nicht preisgeben will.
Wir werden klagen und Sie weiter auf dem Laufenden halten !