1 Apr 2019
Strafverteidigung
Bereits vor meinem 2016/2017 besuchten Fachanwaltslehrgang STRAFRECHT war ich als Verteidigerin vor den Amts – und Landgerichten tätig.
Mein Motto „schnell & unkompliziert“ verbindet, was mir am Herzen liegt:
Ihnen schnell und kompetent zu Helfen, dabei so unkompliziert wie möglich.
Ich berate Sie gerne und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie – maßgeschneidert !
Gerne verteidige und/oder vertrete ich Sie -bundesweit- im
• Allgemeinen Strafrecht
• Körperverletzungs – und Eigentumsdelikte
• Jugendstrafrecht
• Sexualstrafrecht
• Verkehrsstrafrecht
• Steuerstrafrecht
• Betäubungsmitteldelikte
• Waffenrecht,
übernehme für Sie die
• Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden, und
berate und betreue ich Sie oder Ihre Angehörigen bei
• Vollstreckung und Vollzugsangelegenheiten.
Ich arbeite als Wahl – oder als Pflichtverteidigerin !
Nach Anfrage übernehme ich auch die Nebenklagevertretung für Sie !
22 Okt 2019
0 CommentsGolfball auf Auto? Golfball auf Auto!
Sie fragen sich sicherlich, was ein Golfball und ein Auto mit Verkehrsrecht zu tun haben….eigentlich ist es ganz einfach: Ein Golfball landete auf einem Auto.
Was war passiert ?
Die Parteien befanden sich auf einer Driving Range, um Abschläge zu üben. Die Driving Range ist ein – auch nach oben – umzäuntes Gelände, daran angrenzend der zugehörige Parkplatz.
Der hier Beklagte schlug – aus welchen Gründen auch immer – fehlerhaft seinen Golfball ab. Dieser überflog die Absperrung und landete ….genau: auf dem Auto des Klägers. Dort hinterließ der Golfball eine Delle.
Nicht weiter tragisch, denken Sie ?
So einfach es auch scheint, so schwer ist die Lösung.
Man sollte meinen: wer den Golfball abschlägt, ist Verursacher, haftet zu 100%.
Dieser Auffassung war auch das erstinstanzliche Amtsgericht.
Der Beklagte legte Berufung ein und gewann zu aller Überraschung zu 20%.
Das Berufungsgericht (LG Darmstadt 6 S 44-18__Golfball ) urteilte mit einer Haftungsquote von 80%-20%. Die 20% Mitverschulden des Klägers begründete das Gericht damit, daß auch dieser als Golfspieler damit rechnen müsse, daß Umzäunungen nicht nur theoretisch überspielbar sind, sondern auch praktisch und er eben nicht auf dem von der Driving Range ausgewiesenen Parkplatz hätte parken dürfen.
Wo er statt dessen hätte parken müssen, ließ das Landgericht offen….vermutlich deshalb, weil die alternative Parkmöglichkeit die an der Anlage vorbeiführende Landstraße gewesen wäre….
Die Lehre aus der Geschichte ? Wer Golf spielen möchte, tut dies am besten, indem er/sie umweltfreundlich ohne Auto anreist, dann kann es nämlich auch nicht von einem fehlgeschlagenen Golfball getroffen werden….