Die meisten, die durch einen Verkehrsunfall vorübergehend auf ihr Fahrzeug verzichten müssen, da dieses zur Reparatur in der Werkstatt ist, nehmen einen Mietwagen in Anspruch. Viele werden sich sagen „das zahlt ja doch die Versicherung“. Stimmt dies oder ist dieser Gedanke ein Trugschluß und bleiben nicht vielleicht doch einige Unfallgeschädigte auf den Mietwagenkosten sitzen ?
Zentrale Frage dieser Problematik ist, wieviel ein Unfallersatzwagen kosten darf.
Viele Mietwagenfirmen bieten viele unterschiedliche Tarife für Mietwagen an, einige sogar einen „Unfallersatzwagen-Tarif“. Nur: bezahlt diesen Tarif auch die Versicherung ? wo sind deren Grenzen ?
Oftmals zahlt eine Versicherung einen Mietwagen nur bis zu einer bestimmten Summe, alles, was darüber hinausgeht muß der Geschädigte zahlen. Auf welcher Grundlage entscheidet die Versicherung dies ? Auf welche Listen darf zugegriffen werden ?
Dieser Frage gehen zur Zeit das Landgericht Fulda und der Bundesgerichtshof nach.
In seiner jüngsten Entscheidung urteilte der Bundesgerichtshof, daß die „Schwacke-Liste“ und der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ geeignete Listen sind, auf welche die Versicherer zurückgreifen können.
Warum sind diese Listen geeignet, andere aber nicht ?More
24 Mai 2011
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In mehreren Urteilen am 11.5.2011 hat die für das Straßenrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Unwirksamkeit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main festgestellt.
Gegenstand der Verfahren waren Klagen von Grundstückseigentümern, die in den vergangenen Jahren von der Stadt Frankfurt am Main durch entsprechende Abgabenbescheide zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden waren. Die Kläger wandten sich aus Gründen der Lage ihres Grundstücks bzw. der Grundstücksgröße gegen ihre Zahlungsverpflichtung. Diese Gründe waren für die Entscheidungen des Gerichts allerdings unerheblich.
Das Gericht kam bei erneuter Überprüfung der von der Stadt Frankfurt am Main als Grundlage der Gebührenerhebung herangezogenen Straßenreinigungssatzung zu dem Ergebnis, dass diese Satzung seit dem 01.01.2005 keine Wirkung mehr entfaltet und somit grundsätzlich nicht als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden kann.More